Paragraphen in 5 StR 609/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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1 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 609/24 BESCHLUSS vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR609.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. August 2024 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro (Tat 1 der Urteilsgründe) mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.580 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Einziehungsentscheidung im Fall 1 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte am 20. oder 21. September 2023 in die Wohnung der Zeugin P. ein, aus der er vier Goldringe und Modeschmuck im Gesamtwert von 1.500 Euro entwendete. In Höhe dieses Betrags hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Dabei hat sie jedoch nicht erkennbar in den Blick genommen, dass am 8. Oktober 2023 bei einer Durchsuchung der vom Angeklagten genutzten Wohnung fünf der entwendeten Schmuckstücke sichergestellt wurden. Das Landgericht hätte deswegen prüfen müssen, ob die Schmuckstücke an die Geschädigte zurückgelangt sind, was naheliegt. In diesem Fall wäre ihr Herausgabeanspruch gegen den Angeklagten erloschen und eine Einziehung wegen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 5 StR 410/20; Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119). Zwar hat das Landgericht den Wert der Beute anhand der Höhe der späteren Versicherungsleistung geschätzt. Ob bei dieser aber bereits ein Abzug wegen der möglicherweise zurückerlangten Schmuckstücke vorgenommen worden war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Cirener Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 06.08.2024 - 631 KLs 8/24 6700 Js 93/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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