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2 ARs 394/21

BUNDESGERICHTSHOF ARs 394/21 2 AR 258/21 BESCHLUSS vom 23. Februar 2022 in dem Vollstreckungsverfahren gegen wegen Diebstahls hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 311 Ls 6/16 Amtsgericht – Schöffengericht – Gelsenkirchen 65 Qs-71 Js 79/15-15/20 Landgericht Essen 160 StVK 373/21 Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Kleve 71 Js 79/15 Staatsanwaltschaft Essen ECLI:DE:BGH:2022:230222B2ARS394.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Februar 2022 beschlossen:

Zuständig für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 BtMG über die Aussetzung zur Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Gelsenkirchen vom 19. Oktober 2017 – 311 Ls 6/16 – sowie nach § 36 Abs. 3 BtMG über die Anrechnung der Zeit der Behandlung auf die Strafe ist das Amtsgericht – Schöffengericht – Gelsenkirchen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Gelsenkirchen hat gegen den Verurteilten am 19. Oktober 2017 wegen Diebstahls in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, die bis zum 12. März 2018 zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Geldern vollstreckt wurde. Eine zwischenzeitlich erfolgte Zurückstellung der Restvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG hat die Staatsanwaltschaft Essen widerrufen. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Gelsenkirchen mit Beschluss vom 1. Februar 2020 den Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen.

Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 20. März 2020 den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen aufgehoben, weil die Zuständigkeit nach Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1 und 3 StPO auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve übergegangen sei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve hält sich indes ebenfalls für nicht zuständig, weil nach der Spezialregelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszuges bis einschließlich zur Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zuständig bleibe. Sie hat sich daher mit Beschluss vom 8. November 2021 für unzuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. a) Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Essen (Oberlandesgericht Hamm) und Kleve (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

b) Für Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Anrechnung der Therapiezeit ist das Amtsgericht – Schöffengericht – Gelsenkirchen als Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG zuständig.

Dem steht – wie der Generalbundesanwalt zurecht ausgeführt hat – die zwischenzeitliche Aufnahme des Verurteilten in (unterschiedliche) Justizvollzugsanstalten nicht entgegen. Die Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1 und 3 StPO wird zwar durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben; indes ist für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Lediglich die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, ist in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt, sodass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Mai 2001 – 2 ARs 101/01, juris Rn. 4; vom 5. März 2003 – 2 ARs 50/03, BGHSt 48, 252, 254 f.).

Franke Appl RiBGH Dr. Grube ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Franke Zeng Schmidt

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