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4 StR 530/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 530/24 BESCHLUSS vom 25. März 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:250325B4STR530.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 2025 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Juli 2024 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenund Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Adhäsionsverfahren wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel, die durch die Revision im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisions- und im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet und den Angeklagten verurteilt, der Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die insoweit der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen hat es dem Angeklagten auferlegt. Die vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel der Revision und der Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren haben keinen Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des Raubes erfüllt, als er in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe den Geschädigten deren Ketten ruckartig vom Hals riss, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Gewalt im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB wendet an, wer nicht völlig unerhebliche Kraft auf das Opfer entfaltet und wenn diese dazu dient, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand des Opfers zu überwinden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 – 1 StR 613/89, juris Rn. 6; Urteil vom 3. November 1992 – 1 StR 543/92, juris Rn. 12; Urteil vom 21. Januar 2015 – 2 StR 247/14 Rn. 3). Anders liegt es, wenn der Täter durch Schnelligkeit und List zum Ziel der Wegnahme kommt und das Erscheinungsbild der Tat deshalb nicht durch Gewalt gegen eine Person geprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 1999 – 4 StR 328/99; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 249 Rn. 16 mwN). Vorliegend haben beide Geschädigte Hautabschürfungen am Hals erlitten. Die Geschädigte im Fall II.2 wurde nach hinten gerissen; im Fall II.3 nahm die Geschädigte zunächst eine Schutzhaltung ein, die durch die Kraftentfaltung des Angeklagten überwunden wurde.

2. Die vom Rechtsmittelführer nicht näher ausgeführte Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren war ebenfalls zu verwerfen. Sie ist unbegründet. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler der Anregung der Adhäsionsklägerin, das Schmerzensgeld nicht unter 50.000 Euro anzusetzen, keine maßgebliche Bedeutung für die Auferlegung der Kosten und Auslagen beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 2 StR 381/24 Rn. 2).

3. Ergänzend bemerkt der Senat:

Für die Entscheidung über die zudem eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

Sowohl für den Fall, dass der Verteidiger die Beschwerde im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 GKG), als auch für den Fall, dass er das Rechtsmittel für den Angeklagten eingelegt hat, ist das zur Entscheidung berufene Gericht nicht der Bundesgerichtshof. Denn gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zu entscheiden hat vielmehr nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das „nächsthöhere Gericht“; dies ist bei Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 – VIII ZB 27/07 Rn. 3, 4; OLG Dresden, Beschluss vom 7. August 2023 – 4 W 417/23, NJW-RR 2023, 1294; BeckOK KostR/Laube, 48. Ed., GKG § 66 Rn. 255; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl., § 66 Rn. 55; für die (identische) Rechtslage vor dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2002 – 2 Ws 408/02, juris Rn. 7).

Quentin Dietsch Maatsch Scheuß RiBGH Prof. Dr. Gödicke ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 16.07.2024 ‒ (540 Ks) 278 Js 226/23 (2/24)

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