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3 StR 167/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 167/14 BESCHLUSS vom 20. Januar 2015 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, u.a.

hier: Anhörungsrüge des Verurteilten M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten M. vom 5. Januar 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe: 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. November 2013 mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.

Diese erweist sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 6. Juni 2014 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2014 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch ausführlich begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

In der Sache läuft das Vorbringen des Verurteilten darauf hinaus, seine Rechtsauffassung zur Sachrüge müsse übergangen worden sein, weil der Senat sich ihr nicht angeschlossen oder sie nicht wenigstens ausführlicher beschieden habe. Insoweit gilt:

Dass der Senat bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet eine Gehörsverletzung nicht (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, juris). Er hat in den Gründen der Revisionsentscheidung zudem zu beiden von der Anhörungsrüge angesprochenen Fragen ausdrücklich eine andere Auffassung vertreten, sie also nicht übergangen.

Einer ausführlicheren Begründung hinsichtlich der an die Benachrichtigungsschreiben des BAFA zu stellenden Anforderungen bedurfte es ebenfalls nicht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorgesehen, weil sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe in aller Regel bereits aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergeben (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484). Angesichts dessen war schon die ausführliche Begründung des Generalbundesanwalts, die der Senat ersichtlich geteilt hat, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend.

Soweit der Verurteilte offenbar meint, die Verwerfung seiner Revision durch den Senat sei rechtsfehlerhaft gewesen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (BGH aaO).

Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

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