• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 139/17

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 139/17 BESCHLUSS vom 9. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:091117BIIIZB139.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 1. Zivilkammer - vom 8. September 2017 - 1 S 32/17 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagte am 25. Juli 2017 zur Zahlung von 2.704,99 € nebst Zinsen verurteilt (Honorarforderung aus zahnärztlicher Behandlung). Gegen das ihr am 27. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit selbst verfasstem Schreiben vom 2. August 2017, eingegangen beim Landgericht am 4. August 2017, "sofortige Beschwerde über Verfahren und Urteil" eingelegt und geltend gemacht, das Urteil sei "zurückzunehmen", da das Amtsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz eines fairen Verfahrens die Beweise nicht ausreichend gewürdigt habe. Auf den richterlichen Hinweis, dass ihre Eingabe als Berufung behandelt werde und am Landgericht Anwaltszwang bestehe, hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2017 ihr Rechtsmittel als "Beschwerde über einen Prozessirrtum in der ersten Instanz" bezeichnet und darum gebeten, "von Amts wegen zu veranlassen, das erkennbare Fehlurteil aufzuheben". Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 8. September 2017 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

II.

1. Der Senat versteht das Schreiben der Beklagten vom 3. Oktober 2017, in dem sie "Rechtsbeschwerde" gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts eingelegt und vorab die "Beiordnung und Finanzierung eines Anwalts" verlangt hat, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde.

2. Prozesskostenhilfe kann der Beklagten nicht bewilligt werden, weil die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der allein in Betracht kommende Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.

Das Landgericht hat die Schreiben vom 2. und 21. August 2017 zu Recht als Berufungseinlegung gemäß § 519 ZPO ausgelegt. Denn die Beklagte hat darin unzweifelhaft ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen. Dies ist allein im Wege der Berufung möglich. Der Gebrauch des Wortes "Berufung" ist nicht wesentlich (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 519 Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 519 Rn. 1; jeweils mwN). Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Herrmann Reiter Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 25.07.2017 - 3 C 211/16 LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.09.2017 - 1 S 32/17 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 139/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 103 GG
1 78 ZPO
1 114 ZPO
1 517 ZPO
1 519 ZPO
1 577 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 78 ZPO
1 114 ZPO
1 517 ZPO
1 519 ZPO
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 577 ZPO

Original von III ZB 139/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 139/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum