AnwZ (Brfg) 62/19
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 62/19 BESCHLUSS vom 20. Mai 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ECLI:DE:BGH:2020:200520BANWZ.BRFG.62.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie durch den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 20. Mai 2020 beschlossen:
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. Juli 2019 zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beigeladene ist seit dem 1. April 2018 bei der E. AG (im Folgenden: Arbeitgeberin), einer Industrieversicherungsmaklerin, tätig. Die Beklagte ließ die Beigeladene mit Bescheid vom 13. August 2018 für diese Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zu. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs ist die Beigeladene zu 80% im Bereich des Maklerwordings tätig, darüber hinaus auch im Bereich der Schadensregulierung. Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs könne sich der Rechtsrat der Beigeladenen zu konkreten Fallgestaltungen und zum Entwurf von Versicherungsbedingungen zwar unmittelbar auf die Verhältnisse der Kunden auswirken. Dies führe aber nicht dazu, dass die Beigeladene Kunden ihrer Arbeitgeberin berate. Weder träten diese an die Beigeladene noch die Beigeladene an diese heran. Es obliege insoweit der Entscheidung der Arbeitgeberin, inwieweit der Rechtsrat der Beigeladenen weitergegeben werde. Die Beigeladene werde daher in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) tätig. Dies müsse auch deshalb gelten, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines Maklerwordings der Makler Verwender der Klauseln werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 BRAO). Die Frage, ob der Entwurf und die Verhandlung von Versicherungsbedingungen mit Versicherungen, die im Ergebnis Teil des Versicherungsvertrags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, dem (potentiellen) Kunden der Arbeitgeberin der Beigeladenen, werden sollen, und ob sonstige Beratungen zur Gestaltung von Versicherungsverträgen Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin im Sinne von § 46 Abs. 5 BRAO darstellen, bedarf der Klärung im Berufungsverfahren. Des Weiteren wird der Frage nachzugehen sein, ob die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin schon deshalb zu versagen ist, weil die Beigeladene an der Schadensregulierung mitwirkt (Senatsbeschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, NJW 2019, 3453 Rn. 23 ff.) und somit nicht ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 23/19, juris Rn. 2).
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
IV.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einem vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Limperg Lohmann Paul Wolf Merk Vorinstanzen: AGH München, Entscheidung vom 22.07.2019 - BayAGH III - 4 - 15/18 -