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V ZA 6/23

BUNDESGERICHTSHOF V ZA 6/23 BESCHLUSS vom 11. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:110124BVZA6.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 19. Mai 2023 werden abgelehnt.

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Klägern den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt. Seine Beurteilung, die Berufung gegen die Beklagte zu 2 sei unzulässig, weil sie mangels eines Antrags und einer Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge, ist nicht zu beanstanden.

2. Die Berufung muss innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet werden. Die Begründung muss dabei gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, und darüber hinaus die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger nicht gerecht. Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf Vorlage einer Eigentümerliste mit der Begründung abgewiesen, dass der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt sei. Die Kläger haben gegen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 2 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, allerdings innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 7. Januar 2022 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung weder einen auf diese Abweisung bezogenen Antrag formuliert noch Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, warum die Abweisung in der Sache unrichtig gewesen sein sollte. Ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schreiben vom 3. April 2023 entsprechende Ausführungen gemacht hat, ist unerheblich, da dies nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist.

Brückner Laube Göbel Grau Haberkamp Vorinstanzen:

AG Bad Saulgau, Entscheidung vom 30.09.2021 - 2 C 229/19 WEG LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2023 - 19 S 31/21 -

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