Paragraphen in 4 StR 215/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 215/17 BESCHLUSS vom 27. September 2017 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen Mordes durch Unterlassen ECLI:DE:BGH:2017:270917B4STR215.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 18. Mai 2017 bemerkt der Senat:
Die beim unechten Unterlassungsdelikt erforderliche sog. Quasi-Kausalität, wonach ein Unterlassen nur dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als „quasi-ursächlich“ in Zurechnungsverbindung gesetzt werden kann, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292, 301 f.; Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087, jeweils mwN), ist durch die im angefochtenen Urteil mitgeteilten Ergebnisse des Gutachtens der obduzierenden Rechtsmedizinerin Dr. H. unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe hinreichend belegt. Auch wenn eine ins Einzelne gehende Darstellung der tatsächlichen Grundlagen ihres Gutachtens fehlt (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31 mwN), genügt hier die ausführliche, zusammenfassende Bewertung, wonach wegen des geringen Umfangs der subduralen Blutung „bei ärztlicher Hilfe die Chance auf eine Verlängerung der Lebenszeit des Tatopfers in nicht unerheblichem Maße bestanden hätte“ und selbst bei fortgeschrittener Bewusstlosigkeit durch eine Intubation akut Hilfe möglich gewesen wäre. Dass das Landgericht durch seine missverständliche Formulierung den rechtlichen Maßstab für die hypothetische Kausalität verkannt haben könnte, besorgt der Senat nicht, zumal das Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Dr. H. jedenfalls pauschal von dem Leiter des rechtsmedizinischen Instituts der Universität M. , Prof. Dr. Dr. U. , der an der Obduktion teilnahm, bestätigt wurde. Nach dessen Bewertung wäre das Leben des Tatopfers „mit Sicherheit verlängert“ worden.
Sost-Scheible RiBGH Cierniak ist urlaubsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Franke Bender Quentin
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