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AnwZ (Brfg) 71/18

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 71/18 BESCHLUSS vom

16. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ECLI:DE:BGH:2019:160519BANWZ.BRFG.71.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 16. Mai 2019 beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juli 2018 wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom 9. August 2006 wurde er bei der V. GmbH als "D&OSchadenspezialist" eingestellt. Die V. GmbH wird von einem Zusammenschluss mehrerer Versicherer getragen. Sie vermittelt und verwaltet Versicherungsverträge, bearbeitet Schadensfälle, führt etwaige Prozesse und zahlt gegebenenfalls die Versicherungssumme aus.

Am 25. Februar 2016 schloss der Kläger mit der V. GmbH einen Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag, nach welchem er "anwaltlich für den Arbeitgeber tätig" ist und "mit der Zulassung durch die zuständige Kammer" als "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" beschäftigt wird. Unter dem 17. März 2016 beantragte der Kläger die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers führte zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides und zur Verurteilung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung, mit welcher sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Dritten reicht nicht aus. Die Rechtsangelegenheiten des Dritten werden nicht dadurch zu Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, dass dieser vertraglich oder kraft Satzung zu deren Bearbeitung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 36 ff.; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 44/18, BRAK-Mitt. 2019, 46 Rn. 9).

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

IV.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen,

wird auf die (berichtigte) Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen.

Kayser Lohmann Paul Kau Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 10/17 -

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