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V ZA 31/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZA 31/16 BESCHLUSS vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZA31.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche der insolventen C.

GmbH & Co KG H.

auf Einsichtnahme in Urkunden geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat es als unzulässig verworfen.

Das Berufungsurteil und der die Anhörungsrüge verwerfende Beschluss sind dem Kläger am 22. November 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten, der am 14. Dezember 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die „Durchführung eines Revisionsverfahrens“ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts sowie den die Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss beantragt. Am 21. Dezember 2016 hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dieser war nur die Kopie eines Kontoauszugs beigefügt.

II.

Der Antrag des Klägers, der dahingehend auszulegen ist, dass er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil begehrt, ist zurückzuweisen.

1. Die Angaben des Klägers ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Er hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig ausgefüllt und seine Angaben im Wesentlichen nicht belegt.

a) …

b) Da der Kläger, der ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, bereits seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat, kommt es nicht darauf an, dass es zudem an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass auch der Rechtsinhaber außerstande ist, die Prozessführungskosten aufzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 153; Beschluss vom 9. Juni 2010 - IV ZA 15/09, juris Rn. 2).

2. Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde konnte der Kläger nicht auf die Unvollständigkeit seiner Angaben und das Fehlen von Belegen hingewiesen werden. Der Vordruck ist erst am 21. De zember 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen; eine Prüfung der Vollständigkeit der Angaben konnte im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 22. Dezember 2016 erfolgen.

3. Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Kläger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies - wie hier - nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seines Anwalts wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 mwN).

Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2014 - 2-12 O 397/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2016 - 1 U 23/14 -

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