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17 W (pat) 58/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 58/12 Verkündet am 9. Juni 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2005 000 278.0-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase, welche die Priorität einer Voranmeldung beim US-Patentamt vom 3. Februar 2004 in Anspruch nimmt und als WO 2005 / 078570 A2 in englischer Sprache veröffentlicht wurde. Ihr PCT-Anmeldetag ist der 14. Januar 2005. Sie trägt in der deutschen Übersetzung (DE 11 2005 000 278 T5) die Bezeichnung:

„Codec-Steuerung“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06T des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 6. Oktober 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht gewährbar seien, da die technische Umsetzung der Lösung durch die Erstellung eines Programms komplett dem Fachmann überlassen werde. Deshalb könne eine erfinderische Tätigkeit nicht anerkannt werden (§ 4 PatG).

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie stellt den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 15 vom 28. März 2012, Beschreibung Seiten 1-9, 11, 12 und 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-3, 5, jeweils vom 31. Juli 2006, eingegangen am 1. August 2006, Beschreibung Seite 10 und 1 Blatt Zeichnung mit Figur 4, jeweils vom 17. Februar 2009, eingegangen am 18. Februar 2009.

Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer Gliederung und geringfügigen sprachlichen Korrekturen in den Merkmalen e) und f) versehen, lautet:

1. Gegenstand, umfassend: a) einen Datenträger, umfassend darauf abgelegte maschinenlesbare Anweisungen, um eine Maschine zum Ausführen von Schritten zu veranlassen, umfassend: b) Ausführen eines Softwaretreibers als Teil eines Grafikcontrollers, wobei der Softwaretreiber eine Standardkonfiguration zum Senden von Befehlen (206) aufweist, um unterschiedliche Anzeige-Codecs zu steuern einschließlich einen ersten Anzeige-Codec, der konfiguriert ist, um Daten in ein erstes Videoformat zu formatieren, und einen zweiten Display-Codec, der konfiguriert ist, um Daten in ein zweites Videoformat zu formatieren, wobei das erste Videoformat sich von dem zweiten Videoformat unterscheidet; c) Empfangen digitaler Signale einer Datenquelle durch den ersten Anzeige-Codec; d) Konfigurieren des ersten Anzeige-Codecs durch den Softwaretreiber; e) in Reaktion auf die Befehle (206) Konvertieren der digitalen Signale durch den ersten Anzeige-Codec in das erste Videoformat für eine erste Anzeigevorrichtung, die mit dem ersten Anzeige-Codec assoziiert wird; und f) Übertragen der konvertierten digitalen Signale durch den ersten Anzeige-Codec an die erste Anzeigevorrichtung, wobei der Softwaretreiber in der Standardkonfiguration zum Senden der Befehle (206) verbleibt, wenn die erste Anzeigevorrichtung, die mit dem ersten Anzeige-Codec assoziiert wird, durch eine zweite Anzeigevorrichtung, die mit dem zweiten Anzeige-Codec assoziiert wird, ersetzt wird.

Im Verfahren wurden folgende Entgegenhaltungen genannt:

D1: WO 02/ 093 368 A1, D2: Video Electronics Standards Association: "VESA Enhanced Extended Display Identification Data - Implementation Guide", Version 1.0, June 4, 2001, Im Internet: http://www.vesa.org/Public/EEDIDguideV1.pdf, D3: US 2003/0117382 A1.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Steuerung eines AnzeigeCodecs durch den Softwaretreiber eines Grafikcontrollers, der in einer Standardkonfiguration betrieben wird.

Aus dem Stand der Technik seien keine standardisierten Schnittstellen für Anzeige-Codecs zu entnehmen, da sie unterschiedliche Registersätze und unterschiedliche Befehlssätze besäßen. Um einen neuen Codec zu der Grafikcontroller-Software hinzuzufügen, sei es demnach notwendig diesen entweder fest zu programmieren oder als neues Softwaremodul in der Hardwareabstraktionsschicht einzufügen. Nachteilig bei beiden Verfahren sei es, dass in jedem Fall eine neue Version der Grafikkontroller-Software entwickelt werden müsste (DE 11 2005 000 278 T5, Absätze [0002], [0003]).

Weiterhin wäre das Problem gegeben, dass Entwickler von Anzeige-Codes wegen der unterschiedlichen Arten von Digitalanzeigen, die den Verbrauchern zur Verfügung stehen, nicht in der Lage wären einen annehmbaren Anzeige-Codec hervorzubringen, um digitale Anzeigen im Allgemeinen zu unterstützen (DE 11 2005 000 278 T5, Absatz [0020]).

Daraus ließe sich die mit der Anmeldung zu lösende Aufgabe ableiten, einen Anzeige-Codec bereitzustellen, um digitale Anzeigen im Allgemeinen zu unterstützen (siehe Schreiben der Anmelderin vom 17. Februar 2009, S. 3).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 einen Gegenstand vor, der einen Datenträger mit darauf gespeicherten maschinenlesbaren Anweisungen umfasst (Merkmale 1., a)). Einige dieser Anweisungen steuern einen Softwaretreiber in einem Grafikcontroller der mit Standardbefehlen Anzeige-Codecs anspricht, die eine Formatierung von Videodaten in zwei unterschiedliche Anzeigeformate durchführen (Merkmal b)). Dafür wird der erste Anzeige-Codec durch die Befehle des Softwaretreibers konfiguriert, um die von einer Datenquelle stammenden Signale in ein erstes Anzeigeformat zu formatieren und an die Anzeige zu übertragen (Merkmale c), d), e), teilweise f)). Wird für eine zweite Anzeige ein zweiter Anzeige-Codec benötigt, so bleibt die Konfiguration des Grafikcontrollers und damit auch die Liste der Standardbefehle erhalten (Merkmal f)).

Zusammengefasst ist damit ein Gegenstand wie bspw. ein Speicherstick mit einem Datenträger bspw. ein Speicherchip beansprucht. Die gespeicherten Programmanweisungen ermöglichen einem Grafikcontroller, einen universellen Softwaretreiber zu verwenden, der mit Standardbefehlen unterschiedliche Softwaremodule (Anzeige-Codecs) in Abhängigkeit des benötigten Formats der Ausgangssignale ansteuert.

Als Fachmann, der mit der Weiterentwicklung eines Grafikcontrollers betraut wird, sieht der Senat einen Programmierer oder Informatiker mit mehreren Jahren Berufserfahrung im Bereich der Softwareentwicklung für Graphiktreiber an.

2. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da er gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

2.1. Ob ein Gegenstand, der einen Datenträger umfasst, oder der Datenträger selbst patentierbar sind, hängt im vorliegenden Fall allein davon ab, ob die durch die gespeicherten Daten veranlassten Programmschritte der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine vom Patentierungsverbot erfasste Lehre (Computerprogramm als solches) nicht schon dadurch patentierbar, dass sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträger gespeicherten Form zum Patenschutz angemeldet wird (BGH GRUR 2002, 143 – Suche fehlerhafter Zeichenketten).

Auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, ist deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (BGH GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe, BGH GRUR 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung).

Weiter hat der Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich ist. Die beanspruchte Lehre muss vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode oder als Wiedergabe von Informationen als solche anzusehen ist (BGH GRUR 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung, BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen).

2.2. In den Programmschritten, die den Patentanspruch 1 bestimmen, können keine Anweisungen erkannt werden, die der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe).

Die Leistung der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre besteht darin, die Programmstruktur eines Grafikcontrollers dahingehend zu ändern, dass eine Aufteilung der Programmteile auf mehrere Module erfolgt. Dabei wird ein universeller Softwaretreiber (übergeordnetes Modul) verwendet, der über standardisierte Befehle weitere Module (untergeordnete Module) ansteuert, mit denen die eigentliche Konvertierung der digitalen Eingangssignale in unterschiedliche Videosignale erfolgt.

Das objektive Problem besteht demnach darin, eine Schnittstelle zwischen zwei Programmebenen zu schaffen, die durch die Verwendung von standardisierten Befehlen universell eingesetzt werden kann.

Dieses Problem stellt jedoch ein reines Problem der Organisation der Datenverarbeitung im Sinne einer geschickten Programmierung dar. Die beanspruchten Verfahrensschritte gehen nicht über die Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten hinaus. Dies ist nicht ausreichend zur Überwindung des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG (BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige).

2.3. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Anmelderin vermochten nicht zu überzeugen.

Die Anmelderin stellt dar, dass mit der vorliegenden Erfindung eine schnellere Umwandlung der Videodaten ermöglicht werde. Weiter würde der Softwaretreiber des Grafikcontrollers in einer Standardkonfiguration bleiben und der AnzeigeCodec wäre leichter austauschbar. Insbesondere würde die Verwendung unterschiedlicher Anzeige-Codecs auf spezielle Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nehmen, da die Verwendung eines Anzeige-Codecs von dem angeschlossenen Anzeigegerät abhängig sei.

Damit liege ein technisches Problem vor, das mit technischen Mitteln gelöst werde.

Den Argumenten der Anmelderin kann nicht gefolgt werden, da gemäß der vorliegenden Anmeldung keine Änderung des Anzeige-Codecs beansprucht wird, die von einem Anzeigegerät abhängig ist. Die Anmeldung betrifft vielmehr die Einführung eines universellen Softwaretreibers der mit Standardbefehlen unterschiedliche Anzeige-Codecs steuern kann. Somit wird jedoch nur die Schnittstelle des Anzeige-Codecs zu dem Softwaretreiber verändert und an die standardisierten Befehle angepasst. Eine Anpassung des Anzeige-Codecs, die von dem Anzeigegerät abhängt, findet nicht statt, da lediglich ein bereits vorhandener, an das Anzeigegerät angepasster, Anzeige-Codec verwendet wird. In welcher Weise die unterschiedlichen Anzeige-Codecs möglicherweise konkret „auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht“ nehmen, ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 und kann daher nicht als technische Problemlösung Berücksichtigung finden.

Damit weist die vorliegende Erfindung jedoch keine technischen Mittel zur Lösung eines Problems auf. Da mit dem beanspruchten Verfahren ein Datenverarbeitungsproblem durch Maßnahmen aus dem Bereich der reinen Informatik gelöst wird, liegt keine „schutzwürdige Bereicherung der Technik vor“ (BGH GRUR 2002, 143 – Suche fehlerhafter Zeichenketten; GRUR 2004, 667 – Elektronischer Zahlungsverkehr). Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist als „Programm als solches“ gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich.

2.4. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 bis 15, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

- 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Me

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