Paragraphen in 1 StR 481/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 481/12 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. Juni 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die sichergestellten 660 € nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 Der bei dem Angeklagten G.
sichergestellte Geldbetrag war nach den Urteilsfeststellungen von den Angeklagten mitgeführt worden, um damit Betäubungsmittel zu erwerben. Das Geld war damit zur Begehung der Tat bestimmt. Wie die Strafkammer in den Gründen des angefochtenen Urteils selbst ausgeführt hat, liegen damit die Voraussetzungen der Einziehung nach § 74 StGB und nicht die des Verfalls nach § 73 StGB vor.
Entsprechend den Wertungen der Strafkammer ersetzt der Senat die Verfallserklärung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Angeklagte G.
hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können.
Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke
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1 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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