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6 StR 46/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 46/23 BESCHLUSS vom 7. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416/12 Rn. 58 zu § 154a StPO; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 5).

Sander Feilcke Fritsche Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 27.06.2022 - 21 KLs 14/21 ECLI:DE:BGH:2023:070323B6STR46.23.0 von Schmettau Wenske

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