Paragraphen in 5 StR 223/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 426 | BGB |
1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 426 | BGB |
1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 223/18 BESCHLUSS vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR223.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte A. jeweils den vollständigen „Lohn“ für die durchgeführten Schleusungen. Er hat damit den gesamten Tatertrag in Höhe von 16.100 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass er aus diesen Barmitteln anschließend die jeweiligen Mittäter für ihre Tatbeiträge entlohnte. Vielmehr belegt dies, dass er die Verfügungsmacht über den gesamten Tatertrag innehatte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, – 5 StR 624/17 Rn. 8 mwN). Es beschwert den Angeklagten A.
jedoch nicht, dass das Landgericht die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB auf einen – rein rechnerisch ermittelten – Anteil an der Tatbeute von 8.099,99 Euro beschränkt hat. Ebenso wenig wirkt es sich zu seinem Nachteil aus, dass das Landgericht die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. dazu BGH aaO, Rn. 13 ff.) unterlassen hat. Denn angesichts der festgestellten Aufteilung des Schleusungslohnes kann der Angeklagte in Höhe der angeordneten Wertersatzeinziehung von den weiteren Tatbeteiligten keinen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB beanspruchen.
Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 426 | BGB |
1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 426 | BGB |
1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen