Paragraphen in 2 StR 499/18
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BUNDESGERICHTSHOF StR 499/18 BESCHLUSS vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte verurteilt wird, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von 100 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2017 zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18), als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR499.18.0
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