20 W (pat) 10/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/16 Verkündet am 26. September 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2006 009 045 ECLI:DE:BPatG:2018:260918B20Wpat10.16.0 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 31 – hat das mit Beschluss vom 25. September 2012 erteilte und am 31. Januar 2013 veröffentlichte Patent 10 2006 009 045 mit der Bezeichnung „Lautsprecheranlage für einen Zug“ im Einspruchsverfahren mit am Ende der Anhörung vom 19. Januar 2016 verkündetem Beschluss widerrufen. Zur Begründung hat die Patentabteilung 31 ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilen Fassung als auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 nicht neu sei, während die mit Hilfsantrag 1 beantragte Fassung nicht zulässig sei.
Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 3. März 2016 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.
Mit Schreiben vom 10. September 2018 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass er auch die im Prüfungsverfahren betrachteten Druckschriften, insbesondere die Druckschriften D1 (DE 762 910 A) und D4 (DE 100 32 666 A1), bei seiner Entscheidung berücksichtigen wird.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2016 aufzuheben und das Patent 10 2006 009 045 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt er,
das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 3 aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 und 2 vom 8. Januar 2016, beim DPMA als Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift Hilfsantrag 2:
Patentanspruch 1, dem DPMA als Hilfsantrag 2 überreicht in der mündlichen Anhörung am 19. Januar 2016 Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 und 2 vom 10. Januar 2017, beim BPatG als Hilfsantrag 3 eingegangen am 13. Januar 2017 Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom Anmeldetag (27.02.2006) mit Änderungen auf Seite 1 gemäß Schreiben vom 18. September 2012, beim DPMA eingegangen am selben Tag Beschreibungsseite 4 vom 10. Januar 2017, beim BPatG eingegangen am 13. Januar 2017 Zeichnung wie Patentschrift.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
-5Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Wegen weiterer Einzelheiten und des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung des Hauptantrags noch in einer der hilfsweise beantragten Fassungen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG). 1. Das Streitpatent betrifft eine Lautsprecheranlage für einen Zug (Streitpatent, Titel; Abs. [0001]; Oberbegriff des Patentanspruchs 1). Gemäß Beschreibungseinleitung könnten Lautsprecheranlagen bei Schäden durch Brand oder durch andere Einwirkung ausfallen (Streitpatent, Abs. [0002]). Bisher sei üblich gewesen, die Lautsprecheranlage in einer brandgeschützten Ummantelung anzubringen, um bei einem Brand die Fahrgäste informieren zu können. Dies sei jedoch sehr aufwändig (Streitpatent, Abs. [0003]).
Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt das Streitpatent, eine Lautsprecheranlage für einen Zug anzugeben, die bei einem Brand oder einer anderen Einwirkung zumindest eine eingeschränkte Informationsweitergabe in dem betroffenen Wagen des Zuges ermögliche (Streitpatent, Abs. [0004]).
2. Als Fachmann sieht der Senat einen Elektroingenieur mit Universitätsabschluss, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Lautsprecheranlagen und Fahrgastinformationssystemen für Wagen, insbesondere Eisenbahnwagen, verfügt.
3. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) lässt sich wie folgt gliedern:
M1 Lautsprecheranlage für einen Zug, dadurch gekennzeichnet,
M2 dass in einem Wagen (13 bis 16) mindestens zwei Verstärker (3 bis 6; 9 bis 12) oder Übertrager entfernt voneinander angeordnet sind,
M3 dass jedem Verstärker (3 bis 6; 9 bis 12) oder Übertrager über eigene Zuleitungen (c bis f) eigene Lautsprecher (17) zugeordnet sind und M4 dass die Zuleitungen (c bis f) vom ersten (3 bis 6) oder zweiten Verstärker (9 bis 12) oder Übertrager zu den jeweils zugeordneten Lautsprechern (17) jeweils ausschließlich in einem ersten oder in einem zweiten Teil des Wagens (13 bis 16) verlaufen.
4. Der mit dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand betrifft eine Lautsprecheranlage, die für den Einbau in einem Eisenbahnwagen geeignet ist (Merkmal M1 i. V. m. Merkmal M2), wobei sie nicht hierauf beschränkt ist, da der Fachmann unter einem „Wagen“ gemäß Merkmal M2 ganz allgemein ein dem Transport von Personen oder Gütern dienendes Schienenfahrzeug der Eisenbahn, Straßenbahn, U-Bahn o. Ä. (mit oder ohne eigenem Antrieb) oder ein Auto bzw. sonstiges zweispuriges Kraftfahrzeug versteht.
Der beanspruchte Gegenstand weist mindestens zwei Verstärker in einem Wagen auf (Merkmal M2). Alternativ können ein oder mehrere Verstärker durch einen Übertrager ersetzt sein (Merkmal M2 Oder-Variante). Soweit die beiden Verstärker (oder Übertrager) in einem Wagen voneinander entfernt angeordnet sein sollen, ist das Maß der Entfernung nicht spezifiziert. Sie sind jedoch baulich voneinander getrennt. Jedem Verstärker (oder Übertrager) sind über eigene Zuleitungen eigene Lautsprecher zugeordnet (Merkmal M3). Mit Merkmal M4 wird der beanspruchte Gegenstand hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung und Anordnung dahingehend beschränkt, dass der durch den ersten Verstärker mit zugeordneten Zuleitungen und Lautsprechern aufgespannte Raum disjunkt zu dem durch den zweiten Verstärker mit zugeordneten Zuleitungen und Lautsprechern aufgespannten Raum ist. Dieser technische Sachverhalt wird durch den im Anspruchswortlaut verwendeten Begriff „jeweils ausschließlich“ zum Ausdruck gebracht.
Hieraus ergibt sich für den Fachmann auch, dass die Lautsprecher und Zuleitungen ausschließlich mit einem der beiden Verstärker verbunden sind. Soweit die Parteien schriftsätzlich auch einen dritten bzw. vierten Verstärker mit zugeordneten Lautsprechern diskutieren, ist hierzu nichts beansprucht. Ein dritter oder weiterer Verstärker kann mit seinen Zuleitungen und Lautsprechern ohne räumliche Beschränkung, aber auch gemäß den Kriterien der beiden ersten Verstärker-Lautsprecher-Anordnungen vorhanden sein. Anspruchsgemäß muss es jedoch zumindest zwei räumlich disjunkte Verstärker-Zuleitung-Lautsprecher-Anordnungen geben.
Im Ganzen zeichnet sich die beanspruchte Lautsprecheranlage durch die räumlich getrennte Anordnung ihrer zumindest (funktional) doppelt vorhandenen Komponenten (Verstärker oder Übertrager, Zuleitungen, Lautsprecher) aus, so dass sie redundant ausgebildet ist.
5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag gilt zwar als neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Die Druckschrift D1 (DE 762 910 A) betrifft eine Lautsprecheranlage. Figur 1 zeigt ein Gesamtschaltbild für die Lautsprecheranlage eines Schnellbahnzuges. Offenbart sind jeweils ein Verstärker in einem Wagen (vgl. D1, Fig. 1 i. V. m S. 2, Z. 67 ff.). Im ersten Wagen 1 befindet sich der Verstärker 6 mit den Lautsprechern 7 bis 12 und entsprechenden Zuleitungen, im zweiten Wagen 14 befindet sich der Verstärker 15 mit den Lautsprechern 16 bis 21 und entsprechenden Zuleitungen.
b) Die Druckschrift D4 (DE 100 32 666 A1) betrifft ein Audiosystem für ein Kraftfahrzeug, welches sich durch mehrfache Ausführung der Verbindung zwischen Schallsignalquelle und einer Lautsprechereinheit auszeichnet (vgl. D4, Abs. [0006]). Damit soll ermöglicht werden, beispielsweise nach einem Unfall, Schallsignale auf zumindest einem Lautsprecher auszugeben. Insbesondere können Informations- und Warntöne für den Fahrer hörbar ausgegeben werden, auch wenn der Hauptteil des Audiosystems ausgefallen ist.
Im Einzelnen lehrt die Druckschrift D4 den Fachmann ein Audiosystem (Lautsprecheranlage i. S. des Streitpatents) mit mehreren Lautsprechereinheiten (Lautsprecher i. S. des Streitpatents), denen Schallsignale aus verschiedenen Schallsignalquellen zugeführt werden, wobei die Zuführung (Zuleitungen i. S. des Streitpatents) in Form einer primären und einer sekundären Zuführung redundant ausgebildet ist (vgl. D4, Anspruch 1). Zwischen der mindestens einen Schallquelle und der Lautsprechereinheit sind in der primären Zuführung (eigene Zuleitung des ersten Verstärkers i. S. des Streitpatents) eine erste Verstärkereinheit (Verstärker i. S. des Streitpatents) und in der sekundären Zuführung (eigene Zuleitung des zweiten Verstärkers i. S. des Streitpatents) eine zweite Verstärkereinheit (Verstärker i. S. des Streitpatents) vorhanden (vgl. D4, Anspruch 8 in Rückbezug auf Anspruch 6 und Anspruch 1). Darüber hinaus ist nach der dortigen Lehre die zweite Verstärkereinheit des Audiosystems an einem geschützten Ort im Fahrzeug verbaut (vgl. D4, Anspruch 10 in Rückbezug auf Anspruch 8), woraus der Fachmann den Schluss zieht, dass die beiden Verstärkereinheiten entfernt voneinander angeordnet sind.
c) Bei der Ermittlung der objektiven Aufgabe des Streitpatents ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, was die Lösung des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet. Ausgehend von dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1 besteht die Aufgabe mithin – wie in der Streitpatentschrift formuliert (vgl. Absatz [0004]) – darin, eine Lautsprecheranlage für einen Zug anzugeben, die bei einem Brand oder einer anderen Einwirkung zumindest eine eingeschränkte Informationsweitergabe in dem betroffenen Wagen des Zuges ermöglicht.
Der Fachmann, der diese Aufgabe zu lösen hatte, entnimmt der Druckschrift D4 ein Audiosystem für ein Kraftfahrzeug, das mit sehr hoher Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit die Wiedergabe einer bestimmten oder mehrerer bestimmter Schallsignalquellen im Fahrzeug ermöglicht (vgl. D4, Abs. [0004]). Hierbei weist ihn die Druckschrift D4 darauf hin, dass es durch die mehrfache Ausführung der Verbin- dung zwischen einer bestimmten Schallsignalquelle und einer Lautsprechereinheit beispielsweise in einem Notfall oder im Fall eines Unfalls ermöglicht wird, Schallsignale sicher auf zumindest einem Lautsprecher auszugeben (vgl. D4, Abs. [0006]). Dies dient z. B. dazu, der Sprachverbindung zwischen einer Notrufzentrale und den Fahrzeuginsassen mindestens einen Lautsprecher sicher zur Verfügung zu stellen. Schallsignale können aber auch lnformations- und/oder Warntöne für den Fahrer sein, die für ihn hörbar sind, auch wenn der Hauptteil des Audiosystems ausgefallen ist. Die Lehre der Druckschrift D4 erreicht dies durch zwei entfernt und getrennt voneinander angeordnete Verstärker mit jeweils eigenen Zuleitungen und (gemeinsam genutzten) Lautsprechern (D4, Ansprüche 1, 6, 8).
Der Fachmann, der die Lehre der Druckschrift D4 auf den Wagen der Druckschrift D1 anwendet, überlegt sich hierbei zwangsläufig, welche der Lautsprecher gemäß Druckschrift D4 an den einen und welche an den anderen Verstärker anzuschließen sind. Er hat die Auswahl, alle Lautsprecher an beide Verstärker anzuschließen oder einen Teil derselben an den einen Verstärker und einen zweiten Teil an den anderen Verstärker. Eine derartige Auswahl kann jedoch eine erfinderischer Tätigkeit nicht begründen (BGH, Urteil vom 17.05.2018, X ZR 19/16; BGH Urteil vom 26.09.2017, X ZR 109/15, GRUR 2018, 509 – Spinfrequenz; BGH Urteil vom 16.02.2016, X ZR 5/14, GRUR 2016, 1023 – Anrufroutingverfahren).
Zum Wissen des Fachmanns gehört auch, dass bei redundanter Ausführung einer solchen Lautsprecheranlage nicht nur die Verstärker, sondern auch die jeweils an diese angeschlossenen Komponenten samt Zuleitungen zu berücksichtigen sind. Er wird daher für die an den zweiten Verstärker anzuschließenden Lautsprecher ohne weiteres die von den Lautsprechern des ersten Verstärkers räumlich getrennten Lautsprecher auswählen und gelangt so unmittelbar zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Eine erfinderische Tätigkeit kann der Senat darin nicht erkennen.
6. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a) Zum Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilen Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1 durch das Merkmal M1H1 ersetzt und das Merkmal M5H1 nach dem Merkmal M4 hinzugefügt wurde; diese Merkmale lauten wie folgt:
M1H1 Lautsprecheranlage für einen Doppelstockzug,
M5H1 wobei der erste Teil der untere Stock des Doppelstockzugs ist und der zweite Teil der obere Stock des Doppelstockzugs ist.
Die Lautsprecheranlage soll somit für einen Doppelstockzug geeignet sein (Merkmal M1H1), was jedoch keine Beschränkung des Patentanspruchs 1 bewirkt. Das Merkmal M5H1 beschränkt den Anspruchsgegenstand dahingehend, dass der erste und der zweite Teil gemäß Merkmal M4 als oberer bzw. unterer Teil eines Wagens eines Doppelstockzuges spezifiziert werden.
Für den Fachmann ergibt sich aus der Geometrie eines Zugwaggons eine beschränkte Auswahl an disjunkten Räumen. Zu diesen gehört im Falle eines Doppelstockwagens auch die Aufteilung in einen unteren und einen oberen Stock. Den oberen und unteren Stock als Räume auszuwählen, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
b) Zum Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilen Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M4 durch die Merkmale M4aH2 und M4bH2 ersetzt wurde; diese lauten wie folgt:
M4aH2 dass die Zuleitungen (c, e) vom ersten (3 bis 6) Verstärker oder Übertrager zu den jeweils zugeordneten Lautsprechern (17) jeweils ausschließlich in einem ersten Teil des Wagens (13 bis 16) verlaufen und M4bH2 dass die Zuleitungen (d, f) vom zweiten Verstärker (9 bis 12) oder Übertrager zu den jeweils zugeordneten Lautsprechern (17) jeweils ausschließlich in einem zweiten Teil des Wagens (13 bis 16) verlaufen.
Durch diese Merkmale wird lediglich eine Klarstellung hinsichtlich der „oder“-Verknüpfungen im Merkmal M4 gemäß Hauptantrag erzielt. Wie oben ausgeführt, hat der Senat das Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dahingehend ausgelegt, dass die dem ersten Verstärker zugeordneten Zuleitungen und Lautsprecher räumlich disjunkt zu den dem zweiten Verstärker zugeordneten Zuleitungen und Lautsprechern angeordnet sind. Nichts anderes bewirken die Merkmale M4aH2 und M4bH2 gemäß Hilfsantrag 2, so dass dessen Gegenstand in technischer Hinsicht mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmt und aus den o.g. Gründen daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
c) Zum Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem des Hilfsantrags 1, wobei sämtliche Bezugszeichen gestrichen wurden. Da Bezugszeichen den Patentanspruch nicht beschränken, führt deren Streichung auch nicht zu einem anderen Gegenstand. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht daher aus den oben zum Hilfsantrag 1 genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 fallen jeweils auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu verteidigen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol Dorn Dr. Wollny Ri BPatG Bieringer ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.
Musiol Ko