23 W (pat) 32/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 32/17 Verkündet am 5. Dezember 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 011 903.4 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann ECLI:DE:BPatG:2017:051217B23Wpat32.17.0 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2016 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der geänderten Bezeichnung „Optisches Medium mit eingebetteter Kompatibilitätsinformation“, dem Anmeldetag 15. März 2005 unter Inanspruchnahme der Priorität US 10/886,179 vom 7. Juli 2004 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 5, - Beschreibungsseiten 1, 4, 7 und 11, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017; - Beschreibungsseiten 2 und 3, 5 und 6, 8 bis 10 und 12, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Juni 2005; - Beschreibungsseite 4a, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 31. Januar 2007; - 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Juni 2005; - 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017.
Gründe I.
1. Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2005 011 903.4 wurde am 15. März 2005 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität 10/886,179 vom 7. Juli 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer Sprache angemeldet. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 wurde eine deutsche Übersetzung mit der Bezeichnung „System und Verfahren zum Einbetten von Kompatibilitätsinformation für ein optisches Laufwerk in optische Medien“ eingereicht, die am 2. Februar 2006 mit der DE 10 2005 011 903 A1 offengelegt wurde.
2. Die Prüfungsstelle für Klasse G11B hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1 WO 2004/072 966 A1 (im Prioritätsintervall veröffentlichte Anmeldung mit älterem Zeitrang); D2 EP 1 293 981 A1; D3 EP 1 403 865 A1; D4 EP 1 049 089 A2 und D5 JP 2004-030 742 A.
Sie hat in einem Bescheid vom 12. Juni 2006 ausgeführt, dass Anspruch 1 unklar sei und das Verfahren des selbständigen Anspruchs 10 gegenüber dem in Druckschrift D1 offenbarten Stand der Technik nicht neu sei. Der Gegenstand des weiteren selbständigen Anspruchs 17 beruhe ausgehend von Druckschrift D1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Auf die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat sie hingewiesen.
Die Anmelderin hat der Prüfungsstelle in zwei Eingaben in allen Punkten widersprochen, wobei sie mit der ersten Erwiderung einen neuen Anspruchssatz als Hauptantrag zur Beseitigung der von der Prüfungsstelle bemängelten Unklarheit und mit der zweiten Erwiderung drei neue Anspruchssätze als Hilfsanträge I bis III eingereicht hat.
In einer Anhörung am 8. November 2016 haben die Prüfungsstelle und die Anmelderin ihre Standpunkte nochmals erörtert, wobei die Anmelderin die Anspruchssätze der Hilfsanträge I bis III nochmals überreicht hat.
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 8. November 2016 in der Anhörung zurückgewiesen, da die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I und II von der Druckschrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen würden (§ 3 PatG). Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III sei durch eine Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D2 und D4 nahegelegt (§ 4 PatG), so dass zusammenfassend keiner der Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag oder einem der Hilfsanträge I bis III patentfähig sei.
3. Gegen diesen der Anmelderin mit Anschreiben vom 15. November 2016 am 18. November 2016 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom Montag, den 19. Dezember 2016, am selben Tag im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 17. Juli 2017 und 30. November 2017 begründet hat.
4. In der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017 zu deren Vorbereitung der Senat noch auf die Druckschrift D6 US 2002/0 048 241 A1 hingewiesen hat, hat die Anmelderin einen neuen Anspruchssatz mit Ansprüchen 1 bis 5, überarbeitete Beschreibungsseiten 1, 4, 7 und 11 sowie eine berichtigte Figur 2 eingereicht und beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2016 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung „Optisches Medium mit eingebetteter Kompatibilitätsinformation“, dem Anmeldetag 15. März 2005 unter Inanspruchnahme der Priorität US 10/886,179 vom 7. Juli 2004 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 5, - Beschreibungsseiten 1, 4, 7 und 11, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017; - Beschreibungsseiten 2 und 3, 5 und 6, 8 bis 10 und 12, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Juni 2005; - Beschreibungsseite 4a, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 31. Januar 2007; - 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Juni 2005; - 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017.
5. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut eingefügt):
„1. Ein informationsverarbeitendes System, aufweisend:
1.1 Verarbeitungskomponenten, die Information erzeugen, um sie auf ein optisches Medium zu schreiben;
1.2 1.2.1 ein optisches Laufwerk mit einer Schnittstelle zu den Verarbeitungskomponenten, wobei das optische Laufwerk eine optische Aufnahmeeinheit hat, die Information von dem optischen Medium liest; und
1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 eine Kompatibilitätsmaschine mit einer Schnittstelle zu der Aufnahmeeinheit, die das Lesen von eingebetteter Kompatibilitätsinformation aus einer Kompatibilitätstabelle des optischen Mediums durch die optische Aufnahmeeinheit steuert, wobei die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von optischen Laufwerken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität mit dem optischen Medium aufweisen, und wobei die Kompatibilitätstabelle ferner die Firmware-Version oder Versionen des optischen Laufwerks, die die Inkompatibilität aufweisen, umfasst, und wobei die Kompatibilitätsmaschine den Identifikationscode und die Firmware-Version des optischen Laufwerks mit denen in der Kompatibilitätstabelle vergleicht und, wenn eine Übereinstimmung gefunden worden ist, jede weitere Aktion verhindert, bis eine Aktualisierung der Firmware durchgeführt worden ist, die die Inkompatibilität betrifft.“
Der zu Anspruch 1 nebengeordnete Anspruch 5 lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut eingefügt):
„5. Ein optisches Medium, aufweisend:
5.1 einen Informationsspeicherbereich, der in der Lage ist, das Schreiben von Information von einer Aufnahmeeinheit eines optischen Laufwerks aufzunehmen;
5.2 einen Bereich mit eingebetteter Information mit einer Identifizierungsinformation für das optische Medium, die von der Aufnahmeeinheit eines optischen Laufwerks gelesen werden kann; und
5.3 5.3.1 5.3.2
5.3.3 eine Kompatibilitätstabelle, die dem Bereich mit der eingebetteten Information zugeordnet ist, wobei die Kompatibilitätstabelle Kompatibilitätsinformation umfasst, wobei die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von optischen Laufwerken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität mit dem optischen Medium aufweisen, und wobei die Kompatibilitätstabelle ferner die Firmware-Version oder Versionen des optischen Laufwerks, die die Inkompatibilität aufweisen, umfasst.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2017 auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse G11B und zur Erteilung des Patents gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig, und ihre gewerblich anwendbare Lehre ist sowohl ausführbar als auch patentfähig.
1. Die Erfindung betrifft im Allgemeinen den Bereich des Speicherns von Information auf optischen Medien und insbesondere ein System zum Einbetten von Kompatibilitätsinformation für ein optisches Laufwerk in optische Medien (vgl. S. 1, Z. 10 bis 13 der geltenden Beschreibung).
Nach den Ausführungen in der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung erzeugen informationsverarbeitende Systeme häufig vergleichsweise große Mengen an Information zur Speicherung, insbesondere bei der Verwendung von Multimediaanwendungen, wie Anwendungen, die z. B. Bilder, Video- oder Audioinformation erzeugen oder speichern. Obwohl die Kapazität von Festplattenlaufwerken über die letzten Jahre zugenommen habe, um die Anforderungen vieler Anwender an informationsverarbeitenden Systemen nach dauerhafter Speicherung zu befriedigen, habe die Speicherkapazität von tragbaren Magnetplatten im Wesentlichen stagniert. Im Ergebnis haben sich die Anwender von informationsverarbeitenden Systemen in zunehmendem Maße optischen Speichermedien zugewandt als einer praktischen Lösung zum Speichern von Informationen in einer tragbaren Weise. Optische Speichermedien speichern im Allgemeinen Informationen durch das Modifizieren eines optischen Materials mit einem Laser und lesen Information durch das Beleuchten des optischen Materials mit dem Laser und durch das Messen des vom optischen Material reflektierten Laserlichts. Optische Speichermedien gebe es in einer Vielzahl von Formen, einschließlich Kompaktdisks (CD), die Infrarotlaser zum Speichern und Lesen von Information verwenden, DVDs (Digital Versatile Disks), die rote Laser verwenden, und BIue-Ray-Disks (BD), die blaue Laser zum Lesen und zum Speichern von Information verwenden. In dem Maße, wie die Wellenlänge des Lasers abnehme, sei das optische Medium im Allgemeinen in der Lage, größere Mengen an Information zu speichern.
Eine Schwierigkeit bei der Verwendung von optischen Medien bestehe in der großen Vielzahl von Materialien und Anordnungen, die häufig verwendet werden, um optische Medien herzustellen, so dass optische Laufwerke häufig Information mit unterschiedlicher Qualität auf unterschiedliche optische Medien schreiben, abhängig von der Art des Materials und der Anordnung, die in dem optischen Medium verwendet werden. Die Hersteller von optischen Laufwerken testen typischerweise jede Art von optischen Medien, wenn sie zur Verfügung stehen, um Schreibstrategien zu entwickeln, die beim Schreiben von Information auf das jeweilige optische Medium verwendet werden. Die Schreibstrategien variieren die Parameter, die verwendet werden, um die Information mit dem Laser zu schreiben, wie z. B. die Leistungseinstellungen für den Laser, um die gewünschte Genauigkeit beim Schreiben der Information zu erreichen. Die Schreibstrategien seien typischerweise in der Firmware eines optischen Laufwerks gespeichert und durch einen eindeutigen Identifizierungscode für jede Art von optischem Medium diesen zugeordnet. Der eindeutige Identifizierungscode sei in das optische Medium eingebettet unter Verwendung eines standardisierten Formats, so dass das optische Laufwerk in der Lage sei, den Identifizierungscode von einem eingelegten optischen Medium zu lesen und die Schreibparameter für die dem Identifizierungscode zugeordnete Schreibstrategie einzustellen, die in der Firmware gespeichert sei.
Obwohl die Verwendung von eingebetteter Information einem optischen Laufwerk ermögliche, Schreibstrategien basierend auf den Eigenschaften eines Mediums dynamisch anzupassen, nachdem ein optisches Laufwerk an einen Endanwender ausgegeben worden sei, werde ein optisches Laufwerk neu ausgegebene Identifizierungscodes für optische Medien, die nach der Herstellung des Laufwerks freigegeben worden sind, nicht erkennen. Obwohl einige Hersteller von optischen Laufwerken aktualisierte Identifikationstabellen und Schreibstrategien anbieten, beispielsweise zum Herunterladen über das Internet, aktualisieren Anwender kaum, wenn überhaupt, die Firmware des optischen Laufwerks und die Verfügbarkeit oder Erwünschtheit von Aktualisierungen sei ihnen nicht bewusst. In einigen Fällen führe der Versuch, Information von einem optischen Laufwerk auf ein optisches Medium zu schreiben, ohne eine richtige Identifizierung und die richtige Verwendung der aktuellen Schreibstrategie zu physikalischen und sogar katastrophalen Beschädigungen des optischen Laufwerks, beispielsweise einer Beschädigung der optischen Aufnahmeeinheit oder einem Durchbrennen des Lasers. Alternativ sei manchmal die Information, die auf ein nicht erkanntes optisches Medium geschrieben werde, nicht abrufbar.
In ähnlicher Weise habe sich gezeigt, dass in seltenen Fällen optische Laufwerke inkompatibel seien mit bestimmten Medienanordnungen in Bezug auf ihre Leseoder Servovorgänge. Wenn solche Umstände auftreten, versuche der Hersteller des optischen Laufwerks oder der optischen Medien im Allgemeinen, Anwender vor dem Risiko zu warnen, oder er veranlasse einen teuren Rückruf der optischen Medien (vgl. S. 2, Z. 12 bis S. 4, Z. 14 der geltenden Beschreibung).
Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein System anzugeben, bei dem ein optisches Laufwerk ein optisches Medium erkennt und die Kompatibilität des optischen Mediums mit dem optischen Laufwerk bestimmt und wenn nötig herstellt (vgl. S. 4, Z. 18 bis 21 der geltenden Beschreibung).
Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 5 gelöst.
Die Lösung der gestellten Aufgabe besteht somit in zwei miteinander verbundenen Anmeldungsgegenständen, nämlich einem optischen Medium, also einem optischen Datenträger, der spezielle Informationen enthält, und einem informationsverarbeitenden System, das diese spezielle Information verarbeitet.
Das optische Medium weist neben dem üblichen Informationsspeicherbereich, auf den ein optisches Laufwerk Informationen schreibt, auch einen Bereich auf, in den Information eingebettet ist, die von dem optischen Laufwerk gelesen werden kann, und die eine Identifizierungsinformation für das optische Medium angibt. Daneben weist es noch eine Kompatibilitätstabelle auf, die dem Bereich der eingebetteten Information zugeordnet ist, was sie unabhängig davon, wo genau sie sich auf demselben optischen Medium befindet, schon allein auf Grund der Tatsache, dass sie sich auf demselben optischen Medium befindet, immer ist. Diese Kompatibilitätstabelle umfasst Kompatibilitätsinformation, welche wiederum Identifikationscodes von optischen Laufwerken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität mit dem optischen Medium aufweisen. Es ist demnach eine „Black List“ von Identifikationscodes in der Kompatibilitätsinformation enthalten, die angibt, welche optischen Laufwerke mit dem optischen Medium nicht kompatibel sind. Zudem sind die inkompatible Firmwareversion oder, falls für ein optisches Laufwerk mehrere inkompatible Firmwareversionen existieren, diese mehreren Firmwareversionen in der Kompatibilitätstabelle angegeben.
Unter einer physikalischen Inkompatibilität ist somit nicht nur zu verstehen, dass das Gerät auf Grund seines Aufbaus nicht in der Lage ist, das optische Medium wie vorgesehen zu nutzen, sondern auch, dass es in seinem Zustand zum Zeitpunkt des ersten Lesens von Information von dem optischen Medium nicht in der Lage ist, dieses wie vorgesehen zu nutzen, wobei aber durchaus die Möglichkeit bestehen kann, durch eine Änderung der Firmware eine Kompatibilität zwischen optischem Medium und optischen Laufwerk herzustellen. Eine physikalische Inkompatibilität kann demnach auch dann bestehen, wenn ein optisches Laufwerk auf Grund seines Aufbaus zwar in der Lage wäre, einen Lese- und/oder Schreibvorgang durchzuführen, jedoch die hierfür notwendigen Parameter im optischen Laufwerk (noch) nicht hinterlegt sind. Dabei kann eine physikalische Inkompatibilität, wenn ein Lese- oder Schreibvorgang durchgeführt wird, gegebenenfalls zu einer Beschädigung des optischen Laufwerks oder des optischen Mediums führen, doch muss dies nicht zwingend so sein.
Eine physikalische Inkompatibilität ist nicht mit einer logischen Inkompatibilität zu verwechseln. So besteht eine physikalische Inkompatibilität darin, dass das die Daten darstellende Muster zwar erzeugt, aber nicht auf das optische Medium geschrieben oder von ihm nicht gelesen werden kann, während eine logische Inkompatibilität im Gegensatz dazu darin besteht, dass das optische Laufwerk nicht in der Lage ist, dieses Muster für die zu schreibenden Daten zu erzeugen oder aber ein gelesenes Muster in nutzbare Daten umzusetzen.
Das in Anspruch 1 beanspruchte informationsverarbeitende System weist die für die Nutzung eines solchen optischen Mediums benötigten Bestandteile auf, nämlich Verarbeitungskomponenten, die in der Lage sind, Information zu erzeugen, um sie auf ein optisches Medium zu schreiben, ein optisches Laufwerk mit einer Schnittstelle zu den Verarbeitungskomponenten, wobei das optische Laufwerk eine optische Aufnahmeeinheit hat, die Information von dem optischen Medium liest und eine Kompatibilitätsmaschine, die die gelesene Kompatibilitätsinformation verarbeitet. Dies geschieht, indem die Kompatibilitätsmaschine den Identifikationscode und die Firmware-Version mit denen in der Kompatibilitätstabelle, also der „Black-List“, vergleicht und für den Fall, dass eine Übereinstimmung gefunden worden ist, jede weitere Aktion verhindert, bis eine Aktualisierung der Firmware durchgeführt worden ist, die die Inkompatibilität betrifft.
2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Informationstechnik oder ein Informatiker mit elektrotechnischen Kenntnissen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung von optischen Datenträgern und den mit ihnen verbundenen Schreib- und Lesegeräten betraut ist.
3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig (§ 38 PatG).
3.1 So geht der geltende Anspruch 1 aus der Übersetzung des ursprünglichen Anspruchs 1 hervor (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.3, 1.3.1). In diesem sind zunächst alle Passagen, bei denen durch den Ausdruck „in der Lage sein“ nur eine Fähigkeit zur Durchführung eines Verfahrensschrittes beansprucht wurde, durch eine die tatsächliche Durchführung des Verfahrensschrittes beanspruchende Passage ersetzt, was durch Weglassen des Ausdrucks „in der Lage sein“ geschieht (Merkmale 1.1, 1.2.1, 1.3.1). Dies ist zulässig, da mit der Möglichkeit der Ausführung auch die tatsächliche Ausführung bereits offenbart ist, und zudem in der Beschreibung auch die Ausführung beschrieben wird.
Als nächstes ist der Abschnitt der Übersetzung des ursprünglichen Anspruchs 1 „wobei die Kompatibilitätsinformation einem physikalischen Schaden an dem optischen Laufwerk zugeordnet ist für eine oder mehrere Vorgänge, die von dem optischen Laufwerk auf dem optischen Medium durchgeführt werden“ durch den geänderten Abschnitt „wobei die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von optischen Laufwerken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität mit dem optischen Medium aufweisen“ (Merkmal 1.3.2) ersetzt. Diese beiden Abschnitte beinhalten eine deutlich unterschiedliche Aussage. So wird im ursprünglichen Anspruch 1 die Kompatibilitätsinformation einem physikalischen Schaden an dem optischen Laufwerk zugeordnet für einen oder mehrere Vorgänge, während der nunmehr enthaltene Abschnitt nur von einer physikalischen Inkompatibilität ausgeht. Sieht man davon ab, dass ursprünglich nur eine nichtssagende Zuordnung beansprucht wurde, so ist letzteres in Bezug auf den Schaden deutlich breiter, denn eine physikalische Inkompatibilität kann auch dann bestehen, wenn an dem optischen Laufwerk kein Schaden auftritt, also für die Fälle, bei denen der Schaden am optischen Medium auftritt oder gar kein Schaden auftritt, und der Vorgang einfach erfolglos verläuft, also nicht gelesen oder geschrieben wird.
Die Anmelderin hat als Stelle für die ursprüngliche Offenbarung lediglich S. 8, Z. 22 bis 25 der deutschen Übersetzung angegeben. Dort befindet sich die Angabe, dass die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von optischen Laufwerken umfasst. Diese sind aber wiederum mit einer physikalischen Beschädigung des optischen Laufwerks verbunden. Der zweite Fall, nämlich eine Beschädigung des optischen Mediums dürfte dort zwar ebenfalls offenbart sein, nicht jedoch der dritte Fall, der ohne physikalische Beschädigung abläuft (vgl. S. 8, Z. 21 bis 25 der Übersetzung: „Die Kompatibilitätstabelle 30 umfasst Identifizierungscodes für ein optisches Laufwerk, die optische Laufwerke identifizieren, die zu einem optischen Medium 14 physikalisch inkompatibel sind und die zu einem Risiko einer physikalischen Beschädigung des optischen Laufwerks oder des Mediums führen können.“) .
Dieser dritte Fall ist aber auf S. 10, Z. 20 bis 27 der deutschen Übersetzung der ursprünglichen Unterlagen offenbart, denn dort wird die Möglichkeit, die Inkompatibilitätsangabe auch auf Vorgänge anzuwenden, die zu keiner Beschädigung führen, als Alternative angegeben (vgl. S. 10, Z. 20 bis 27: „Um die Größe der Kompatibilitätstabelle 30 zu verringern, werden optische Laufwerke allgemein als in- kompatibel identifiziert, wenn die Verwendung des optischen Mediums zu einem katastrophalen Ausfall führt. Die Kompatibilitätstabelle kann jedoch alternativ die Kompatibilität definieren aufgrund des Inhalts eines optischen Mediums und der Abspielbarkeit des Inhalts auf verschiedenen optischen Laufwerken. Auf diese Weise kann ein Inhaltsanbieter einen Anwender freundlich darüber informieren, dass der Inhalt des optischen Mediums mit dem optischen Laufwerk des Anwenders nicht kompatibel ist.“).
In den Anspruch 1 wurde weiterhin das Merkmal aufgenommen, dass die Kompatibilitätstabelle ferner die Firmware-Version oder Versionen des optischen Laufwerks, die die Inkompatibilität aufweisen, umfasst (Merkmal 1.3.3). Dieses Merkmal ist ebenfalls in der Beschreibung (vgl. S. 8, Z. 27 bis 30 der Übersetzung: „Zusätzlich identifiziert die Kompatibilitätstabelle 30 für jedes optische Laufwerk die Firmware-Version oder Versionen des optischen Laufwerks, die die Inkompatibilität aufweisen, und eine Aktualisierungsadresse mit einer Aktualisierung einer Firmware-Version, um die Inkompatibilität zu korrigieren.“), aber auch in der Übersetzung der ursprünglichen Ansprüche 19 und 20 offenbart.
Als letztes wurde noch ein weiteres Merkmal (Merkmal 1.3.4) aufgenommen, das die Reaktion der Kompatibilitätsmaschine genauer beschreibt als die in der Übersetzung des ursprünglichen Anspruchs gemachte Angabe, dass die Kompatibilitätsmaschine ferner in der Lage ist, die Kompatibilitätsinformation anzuwenden, um den einen oder mehrere Vorgänge zu modifizieren, die von dem optischen Laufwerk mit dem optischen Medium erlaubt werden. Diese Präzisierung der Anwendung der Kompatibilitätsinformation kann dem zweiten Absatz der Seite 9 der Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung entnommen werden (vgl. S. 9, Z. 12 bis 21: „Die Kompatibilitätsmaschine 28 vergleicht den Identifikationscode und die Firmware-Version des optischen Laufwerks 12 mit denen in der Kompatibilitätstabelle 30 und bestimmt, wenn eine Übereinstimmung gefunden worden ist, eine geeignete Modifizierung oder Beschränkung für das optische Laufwerk 12 zur Verwendung beim Lesen oder Schreiben auf das optische Medium 14. Beispiels- weise verhindert die Kompatibilitätsmaschine 28, dass die Schreibmaschine 24 auf das optische Medium 14 schreibt, verhindert, dass die Lesemaschine 22 Information vom optischen Medium 14 liest oder verhindert jede weitere Aktion so lange, bis eine Aktualisierung der Firmware durch die Aktualisierungsmaschine 32 durchgeführt worden ist, die die Inkompatibilität betrifft.“). Damit ist insgesamt ein informationsverarbeitendes System mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 ursprünglich offenbart, so dass Anspruch 1 zulässig ist.
3.2 Der selbständige Anspruch 5 geht aus der Übersetzung des ursprünglichen Anspruchs 17 hervor (Merkmale 5, 5.1, 5.2, 5.3 und 5.3.1). Hinzugefügt wurden die Merkmale 5.3.2 und 5.3.3, die inhaltlich mit den Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3 des Anspruchs 1 übereinstimmen und damit auch an den für diese Merkmale angegebenen Stellen offenbart sind.
Das in Anspruch 5 gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 17 weggelassene Merkmal, dass die Kompatibilitätsinformation Schreibvorgänge durch ein oder mehrere vorbestimmte optische Laufwerke auf dem optischen Medium beschränkt, wobei den Schreibvorgängen ein Risiko einer Beschädigung des einen oder der mehreren vorbestimmten optischen Laufwerke zugeordnet ist, ist keine Eigenschaft des optischen Mediums, sondern beschreibt eine Reaktion des informationsverarbeitenden Systems auf das optische Medium. Für das optische Medium wirkt diese Angabe damit nicht einschränkend, so dass sie weggelassen werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand zu verändern. Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 5 ursprünglich offenbart und Anspruch 5 damit zulässig.
3.3 Die Unteransprüche 2 bis 4 gehen aus den Übersetzungen der ursprünglichen Ansprüche 6, 7 und 9 hervor. Die mit ihnen beanspruchten Gegenstände sind somit ebenfalls ursprünglich offenbart, so dass die Ansprüche zulässig sind.
4. Bezüglich der Ausführbarkeit der Lehren der Ansprüche bestehen keine Zweifel (§ 34 Abs. 4 PatG).
5. Die gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Gegenstände der Ansprüche 1 und 5 sind hinsichtlich des ermittelten Standes der Technik neu (§ 3 PatG) und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG), so dass sie patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).
5.1 Die vom Senat als Stand der Technik herangezogene Druckschrift D6 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 5
5. ein optisches Medium (vgl. Abs. [0002]: „This invention generally relates to a disk recording medium and a disk drive apparatus preferably being applicable to a medium such as Compact Disk-Recordable (CD-R) and Compact Disk-Rewritable (CD-RW). More specifically, this invention relates to a disk recording medium, which can be correctly handled on the basis of disk-compatibility information recorded on it, and a disk drive apparatus for driving such the disk recording medium.”), aufweisend:
5.1 einen Informationsspeicherbereich (program area, siehe Fig. 4 i. V. m. Abs. [0035]: „FIG. 4 shows a layout of recording areas of the CD-RW disk medium 101. Arranged are some recording areas such as power calibration area (PCA), program memory area (PMA), lead-in area (LEAD-IN), program area (PROGRAM AREA), and lead-out area (LEAD-OUT), along the direction from a disk center to a disk rim.“), der in der Lage ist, das Schreiben von Information von einer Aufnahmeeinheit eines optischen Laufwerks aufzunehmen (vgl. Abs. [0038]: „The PROGRAM AREA is used for storing user’s data.“);
5.2 einen Bereich (lead-in) mit eingebetteter Information mit einer Identifizierungsinformation für das optische Medium (vgl. Abs. [0040]: „FIG. 6 shows an encoding embodiment of the ATIP frame within the LEAD-IN. The ATIP frame in- cludes some areas for special information, additional information, and supplement information in addition to the areas for normal address information. These areas for the special information, the additional information, and the supplement information may store the above information such as the start times of lead-in and lead-out, the most suitable power of recording laser and the type of disk.”), die von der Aufnahmeeinheit eines optischen Laufwerks gelesen werden kann; und
5.3 eine Kompatibilitätstabelle, die dem Bereich mit der eingebetteten Information zugeordnet ist (siehe Fig. 6, die eine Tabelle mit einer Vielzahl von Informationen zeigt und vgl. Abs. [0040]: „ FIG. 6 shows an encoding embodiment of the ATIP frame within the LEAD-IN. The ATIP frame includes some areas for special information, additional information, and supplement information in addition to the areas for normal address information. These areas for the special information, the additional information, and the supplement information may store the above information such as the start times of lead-in and lead-out, the most suitable power of recording laser and the type of disk. In this embodiment, the supplement information area stores the linear velocity information as disk-compatibility information. The linear velocity information includes information indicating a recording linear velocity at which the disk 101 is available.” Da die Tabelle eine Kompatibilitätsinformation und auch weitere Angaben enthält, die für die Kompatibilität zwischen optischem Medium und optischem Laufwerk von Bedeutung sind, ist die Bezeichnung „Kompatibilitätstabelle“ gerechtfertigt.),
5.3.1 wobei die Kompatibilitätstabelle Kompatibilitätsinformation umfasst (vgl. den bereits zitierten Abs. [0040]).
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 5 von dem in Druckschrift D6 offenbarten dadurch, dass
5.3.2 die Kompatibilitätsinformation Identifikationscodes von optischen Laufwerken umfasst, die eine physikalische Inkompatibilität mit dem optischen Medium aufweisen, und 5.3.3 die Kompatibilitätstabelle ferner die Firmware-Version oder Versionen des optischen Laufwerks, die die Inkompatibilität aufweisen, umfasst.
In Druckschrift D6 wird beispielhaft die lineare Schreibgeschwindigkeit als Kompatibilitätsinformation angegeben (vgl. den bereits zitierten Abs. [0040]), es können jedoch auch andere Kompatibilitätsinformationen in der Tabelle aufgeführt sein (vgl. Abs. [0069]: „Although, according to the above embodiments, the linear velocity information is used as the disk-compatibility information, other information about the disk-compatibility such as recording system information may be also used.”). Die Schreibgeschwindigkeit gibt damit an, welche optischen Laufwerke kompatibel sind, so dass anders als im Merkmal 5.3.2 beansprucht, Identifikationscodes von optischen Laufwerken – die Geschwindigkeitsangaben kann man als solche bezeichnen – angegeben sind, die mit dem optischen Medium kompatibel sind. Das in Druckschrift D6 offenbarte Medium enthält demnach eine Positivliste und keine „Black-List“ wie das beanspruchte optische Medium.
Dieser Unterschied beruht aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit, denn aus seiner Alltagserfahrung weiß der Fachmann, dass er bei der Auswahl einer Anzahl von Elementen aus einer endlichen Menge entweder die ausgewählten Elemente angeben kann oder aber auch die nicht ausgewählten. Er wird diese Angabe je nachdem, was praktischer oder kürzer ist, machen. Damit wird der Fachmann bei den Geschwindigkeiten, für die eine optische Disk geeignet ist, dann die Geschwindigkeiten angeben, für die sie nicht geeignet ist, wenn zu erwarten ist, dass diese Liste kürzer oder einfacher zu handhaben ist.
Zudem betrifft die Inkompatibilität in Druckschrift D6 eine physikalische Inkompatibilität (vgl. Abs. [0006]: „If such the fast CD-RW is so constructed that its pregroove can be made like the same of the slow CD-RW to reduce their differ- ences, with taking its disk-compatibility in consideration, it is impossible to distinguish one from another. Under this condition, when the fast CD-RW is erroneously loaded onto a CD-RW drive apparatus for the slow CD-RW, the apparatus may slowly writes the data on the fast CD-RW. This causes the apparatus to fail to write the data in it and results in failure such as crash of recording layer. The same goes for the above CD-R case.”), so dass ein optisches Medium, das auch das Merkmal 5.3.2 aufweist, durch Druckschrift D6 nahegelegt ist.
Keinerlei Hinweis gibt es in Druckschrift D6 jedoch auf das Merkmal 5.3.3, denn von einer Firmwareversion ist in Druckschrift D6 an keiner Stelle die Rede.
Auch die übrigen Druckschriften geben darauf keinen Hinweis.
So offenbart Druckschrift D2 zwar Versionen, aber keine Firmwareversionen, sondern Versionen von Daten, die sich auf dem Medium befinden (vgl. Abs. [0003]: „According to some standards version numbers are used to indicate the version of its assigned recorded information. If a device detects information indexed by a higher version number than the version number supported by the device itself, then this device will reject this information, because the device does not know anything about the structure of this information. This has the effect that the device is not able to access to the information and will stop any further processing of the information.”). Auch wird dort eine logische und keine physikalische Inkompatibilität beschrieben.
Druckschrift D3 offenbart eine Methode zum Updaten der Firmware (vgl. Abs. [0007]: „It is an object of the present invention to provide an optical disc drive and a method of updating firmware of an optical disc drive, which can automatically carry out updating the firmware in a short time and easily with a small facility including an optical disc drive and a power supply without using a host PC or a network.”). Dabei soll der Einsatz eines Computers oder eines Netzwerkes vermieden werden. Eine Kompatibilität des optischen Mediums mit dem optischen Laufwerk wird dabei nicht überprüft. Es wird lediglich überprüft, ob es sich bei dem geladenen optischen Medium um eine spezielle Disk handelt, mit der ein Firmware-Update durchgeführt werden kann (vgl. Anspruch 6: „A method of updating firmware currently stored in an electrically rewritable flash ROM of an optical disc drive, the method comprising the steps of; when the optical disc is loaded into the optical disc drive, judging whether or not the loaded optical disc is a predetermined type of optical disc in which update data for updating the currently stored firmware is recorded;…” und siehe den Ablaufplan in Fig. 3). Eine Anregung, die FirmwareVersion von inkompatiblen optischen Laufwerken in einer Kompatibilitätstabelle anzugeben, erhält der Fachmann durch die Druckschrift D3 demnach nicht.
Druckschrift D4 offenbart eine Datenstruktur für ein wiederbeschreibbares Medium, darunter auch optische Medien (vgl. Abs. [0004]: „One goal of the invention is to provide a standard, but very general and flexible, data structure for recording administration and control information for a rewriteable storage medium, particularly when drives and media may be provided by many different manufacturers. …“ und [0008]: „In the following discussion, a proposed standard for optical disk media is used to illustrate a specific example embodiment of the invention.”). Dazu werden sog. “Disk Control Blocks” (DCB) eingeführt, die verschiedene Angaben über das Medium und die auf dem Medium gespeicherten Daten machen (vgl. Abs. [0004]: „…Accordingly, a data structure, called a Disk Control Block (DCB), is defined. One medium may contain multiple different DCB's, each addressing a different function. Several examples of DCB's are provided. One example is called a General Media (GM) DCB. The GM DCB contains information such as a counter that counts how many times the medium has been loaded, control information for formatting of the medium by the drive, and power calibration information. Another example DCB is called an Access Control (AC) DCB. An AC DCB may be used to partition a disk into multiple sections, and for each section the DCB defines an access attribute such as write-once, or read only with password, or other similar access control. Another example is a DCB for updating firmware.”).
Keiner dieser DCBs enthält aber eine Kompatibilitätsinformation, die die Inkompatibilität eines optischen Laufwerks mit dem Medium angibt. Zwar wird in einem DCB eine ID eines Laufwerks angegeben, doch ist diese Angabe nur ein Hilfsmittel, das es erlaubt, auf eine erneute Kalibrierung des Laufwerks zu verzichten (vgl. Abs. [0015]: „Another proposed variable (not illustrated) in the GM DCB is at least one entry for a drive identification and a number designating the laser power resulting when the laser power was calibrated using the specific medium in the identified drive. A drive recognizing its own ID in the GM-DCB can then simply read the required laser power without having to recalibrate.“). Zwar ist damit klar, dass dieses Laufwerk mit dem Medium kompatibel ist, doch ist der Schluss, dass alle anderen Laufwerke inkompatibel sind, falsch, so dass ein Wechsel von der „Positivliste“ zur „Black-List“, wie sie der geltende Anspruch 5 beansprucht, angesichts dieser Datenstruktur unmöglich ist. Damit gibt Druckschrift D4 weder Identifikationscodes von inkompatiblem optischen Laufwerken an, noch Firmware-Versionen, für die die Inkompatibilität auftritt.
In Bezug auf Firmware ist lediglich eine Möglichkeit für ein Firmware-Update offenbart, für das es einen eigenen DCB gibt (vgl. Abs. [0020]: „Another proposed DCB type is a firmware update DCB. Typically, drive firmware is updated by connecting a drive to a computer and having the computer send a new version of firmware. Often, it is more convenient if a firmware update can occur without involvement by a host computer. It is known for a drive to recognize a special medium having a new version of firmware for the drive. The drive replaces its existing firmware with the new firmware read from the special medium. A DCB may be defined that identifies a medium as a firmware update medium, and contains information describing the firmware update, version information, back version compatibiity, and so forth.”), so dass auch Druckschrift D4 keinen Hinweis auf das Merkmal 5.3.3 des geltenden Anspruchs 5 geben kann.
Druckschrift D5 offenbart ebenfalls die Möglichkeit eines Firmware-Updates mit Hilfe eines optischen Mediums (vgl. die englischsprachigen Maschinenüberset- zung des Abs. [0001]: „The present invention relates to the optical disc information recording playback equipment which has an optical disk unit which performs data recording playback of optical disk recording media, such as CD, DVD, and MO, and carries out record reproduction of the image, It relates to the optical disc information recording playback equipment which can update easily the control program (only what was limited to the control program concerned is called "firmware" in this Description) of the microcomputer for controlling the optical disk unit which carries out record reproduction of the optical disc information especially.”). Zu diesem Zweck sind auf dem optischen Medium Identifikationsdaten für das optische Laufwerk, für das die Firmware genutzt werden soll, und auch die Versionsangabe der Firmware enthalten, die sich auf dem optischen Medium befindet, doch sind diese Daten keine Kompatibilitätsinformation für das optische Medium. Im Gegenteil wird davon ausgegangen, dass alle Laufwerke, die nicht genannt werden, trotzdem kompatibel sind, da eine normale weitere Nutzung des optischen Mediums erfolgt, wenn die Identifikationsdaten auf dem Medium nicht dem optischen Laufwerk entsprechen, oder aber auch die Firmwareversion auf dem Medium nicht neuer ist als die des Laufwerks (vgl. den Ablaufplan in Fig. 5 i. V. m. der Übersetzung des Abs. [0027]: „In optical disc information recording playback equipment, the control microcomputer 11 of the optical disk unit 20 will start operation, if the optical disk recording medium 21 is inserted, and it reads disk control information required for control of the drive currently recorded on read in area of the optical disk recording medium 21 at Step S. 1. […] Then, it is judged whether the host microcomputer 31 has firmware identification information in a file data area by step S4. When judged with there being no firmware identification information, it proceeds to Step S5 and performs the usual record reproduction processing. When it judges with there being firmware identification information, it is judged whether there are a manufacture name which reads firmware index information data at Step S6, and corresponds at Step S. 7, and a kind name. When there is no applicable name, the area management information to which it corresponds to the file data area where it proceeds to Step S. 8, and firmware is stored is rewritten to an unused state, and it proceeds to Step S. 5, and performs the usual record repro- duction processing. When there is an applicable name, it is judged whether the version number within firmware index information data is newer than a current version at step S. 9. The version number of firmware is older than a current version, or when the same, the area management information to which it corresponds to the file data area where it proceeds to Step S. 8, and firmware is stored is rewritten to an unused state, and it proceeds to Step S. 5, and performs the usual record reproduction processing. …”). Damit kann auch Druckschrift D5 keinen Hinweis auf das Aufführen einer Firmware-Version in einer Kompatibilitätsinformation für das optische Medium geben.
Die im Prioritätsintervall veröffentlichte ältere Anmeldung gemäß Druckschrift D1 offenbart zwar ein optisches Medium (vgl. S. 1, Z. 16 bis 22: „General information storage media are widely used as information recording media of optical pickup apparatuses for recording/reproducing information in a non-contact way. Optical disks, which are an example of information storage media, are classified as compact disks (CDs) or digital versatile disks (DVDs) according to their so information storage capacity. Examples of recordable optical disks include 650MB CD-R, CDRW, 4.7GB DVD/RW, DVD-RAM, and the like. Furthermore, HD-DVDs having a recording capacity of 20GB or greater are under development.”), das auch Kompatibilitätsinformation umfasst (siehe Fig. 5, byte number 3: information about whether information storage medium is compatible with older version of drive), doch handelt es sich dabei nur um Informationen, die Versionen des Standards des optischen Mediums betreffen, und um keine Angabe der Version der Firmware des optischen Laufwerks (vgl. S. 12, Z. 28 bis 31: „As described above, if an information storage medium following an n version of standards stores information about whether it is compatible with a drive following a version of standards older than the n version (e.g., an x version of standards), the drive reads out this information to select a suitable information storage medium.”). Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 5 auch neu gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D1. Für die Frage der erfinderischen Tätigkeit muss diese Druckschrift unbeachtet bleiben.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Gegenstand des Anspruchs 5 von keiner der ermittelten Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 3 PatG) und durch diese auch nicht nahegelegt wird (§ 4 PatG), so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).
5.2 Auch das in Anspruch 1 beanspruchte informationsverarbeitende System ist patentfähig.
So weist es neben für ein informationsverarbeitendes System mit optischem Laufwerk typischen Bestandteilen eine Kompatibilitätsmaschine auf, die ein Verfahren ausführt, das sie nur gemeinsam mit einem optischen Medium, wie es in Anspruch 5 beansprucht ist, durchführen kann. Insbesondere vergleicht die Komaptibilitätsmaschine den Identifikationscode und die Firmwareversion des optischen Laufwerks mit denen in der Kompatibilitätstabelle des optischen Mediums (Merkmale 1.3.2 bis 1.3.4). Wie bereits zum optischen Medium des Anspruchs 5 ausgeführt, gibt es im ermittelten Stand der Technik keinen Hinweis darauf, in einer Kompatibilitätstabelle neben einem Identifikationscode auch noch die Firmwareversion zu speichern, für die eine Inkompatibilität auftritt, womit es auch keinen Hinweis darauf gibt, diese zwischen optischem Medium und optischem Laufwerk zu vergleichen.
Damit ist auch das informationsverarbeitende System nach Anspruch 1 neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), so dass es patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).
6. An den selbständigen Patentanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 4 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Gegenstands angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.
7. In der mündlichen Verhandlung wurden die Beschreibung nochmals geändert und Fig. 2 entsprechend der Beschreibung (vgl. S. 10, Z. 29 bis S. 11, Z. 31 der ursprünglichen Beschreibung) berichtigt. In der nunmehr geltenden Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G11B aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH. Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr sind auf den Internetseiten des BGH unter www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/ElektrRechts-verkehr/elektr Rechtsverkehr_node.html erhältlich. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/ElektrRechtsverkehr/Bearbeitungsvoraussetzungen/bearbeitungsvoraussetzungen_node.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Brandt Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö