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IX ZB 305/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 305/11 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2012 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Dezember 2012 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

I.

1 Die Klägerin ist die Witwe des Verfolgten A.

G. , der am

16. Januar 1993 im Alter von 84 Jahren an einem akuten Herzinfarkt verstarb.

In einem Vorprozess verlangte sie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente, weil der Tod ihres Ehemanns verfolgungsbedingt vorzeitig eingetreten sei. Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Senatsbeschluss vom 23. April 2009

(IX ZB 25/08, nv) zurückgewiesen. Die Klägerin stellte daraufhin einen Abhilfeantrag mit der Begründung, die Ablehnung sei fehlerhaft gewesen. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt; Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Nunmehr beantragt die Klägerin im Wege der sofortigen Beschwerde die Zulassung der Revision, mit der sie den Antrag auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente weiter verfolgen möchte.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 BEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht.

1. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, ist in § 412 ZPO näher geregelt und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. An diesen Grundsätzen hält der Senat auch für die Sachaufklärung entschädigungsrechtlicher Hinterbliebenenansprüche fest (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 40/08, Rn. 3; vom 18. November 2010 - IX ZB 178/09, Rn. 3; vgl. auch Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 ff). Welche Sachverständige mit welchem Fachgebiet hinzuzuziehen sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Berufungsurteil Angaben zum Lebenslauf des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T. enthalte, die nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien, trägt sie nicht vor, wie sich dieser (unterstellte) Verfahrensfehler auf die Urteilsfindung ausgewirkt haben könnte.

3. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Zweitverfahrens rechtsfehlerfrei damit bestätigt, dass neu ergänzende Würdigung des im Erstverfahren erhobenen Beweis die Mitursächlichkeit des Verfolgungsschadens als für den Zeitpunkt, an dem der Ehemann der Klägerin verstorben ist, nicht als wahrscheinlich anzusehen sei.

Kayser Lohmann Raebel Pape Vill Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2010 - 27 O(E) 2/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2011 - 13 U(E) 92/10 -

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Häufigkeit Paragraph
1 219 BEG
1 220 BEG
1 103 GG
1 412 ZPO

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