Paragraphen in 5 StR 299/13
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1 | 349 | StPO |
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StR 299/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juli 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297 – 323 wird hingewiesen).
Basdorf Sander Schneider Dölp König
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1 | 349 | StPO |
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