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2 StR 543/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 543/15 BESCHLUSS vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR543.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. August 2015 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe: 1 Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai wegen Vergewaltigung in acht Fällen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden; daneben hatte das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2015 (2 StR 388/14) das Urteil hinsichtlich dreier Fälle der Vergewaltigung und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Nachdem das Landgericht das Verfahren wegen Vergewaltigung in drei Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, hat es den Angeklagten nunmehr wegen Vergewaltigung in fünf Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und erneut eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen.

1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2015 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Gesamtstrafenausspruch richtet.

2. Die Entscheidung über die - nicht auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte - Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten.

a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, NStZ-RR 2015, 382 f.) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, soweit der Tatrichter - erneut (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11) - eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, insoweit in NStZ-RR 2015, 382 f. nicht abgedruckt).

Fischer Ott Appl Zeng Eschelbach

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