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6 StR 189/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 189/20 BESCHLUSS vom 8. September 2020 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1. Diebstahls zu 2. Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:080920B6STR189.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2020 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. Februar 2020 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte W. des Wohnungseinbruchdiebstahls, zweier Fälle des Diebstahls sowie zweier Fälle der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten F. bei Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in zehn Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten W. wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls sowie Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, der fünf Einzelstrafen zugrunde liegen; darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

Die Revisionen beider Angeklagten sind entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der den Angeklagten W. betreffende Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO einer Berichtigung und einer Klarstellung.

Der Generalbundesanwalt hat mit Bezug auf diesen Angeklagten in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Allerdings wird der Schuldspruch zu berichtigen und klarzustellen sein. Zum einen ist dem Landgericht ein offensichtlicher Zählfehler unterlaufen, indem es nur eine der beiden unter den Ziffern 2 und 11 geführten Diebstahlstaten berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 6 StR 87/20 –, juris Rdnr. 7). Zum anderen lässt der Schuldspruch nicht erkennen, ob der Angeklagte einmal Beihilfe zu zwei Fällen des Diebstahls oder in zwei Fällen Beihilfe zum Diebstahl leistete; die Urteilsgründe belegen Letzteres.“

Dem schließt sich der Senat an.

Schneider Schmettau Feilcke Fritsche von von Häfen Vorinstanz: Göttingen, LG, 07.02.2020 - 63 Js 18066/18 2 KLs 9/19

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