Paragraphen in PatAnwSt (R) 1/18
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwSt (R) 1/18 vom
25. Juli 2018 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung ECLI:DE:BGH:2018:250718BPATANWST.R.1.18.1 Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 25. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Graßnack und Dr. Bußmann und die Patentanwälte von Rohr und Fritsche beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Patentanwalts vom 12. Juni gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K.
,
die Richterinnen G.
und Dr. B.
wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Patentanwalts ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2017 - PatAnwZ 1/17, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, juris Rn. 1; vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17, juris Rn. 12; vom 19. September 2016 - IX ZA 37/15, juris Rn. 1). Solche Umstände lässt das Gesuch des Patentanwalts nicht erkennen.
Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 7. August 2017 aaO Rn. 4 m.w.N.).
Kayser von Rohr Graßnack Fritsche Bußmann Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.12.2015 - Pat 1/15 OLG München, Entscheidung vom 28.09.2017 - PatA-St 1/16 -
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