• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 284/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 284/12 BESCHLUSS vom 21. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 27. März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und sechs Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre der Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Unterbringung zu vollziehende Teil der Strafe so zu bestimmen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 167/12, Rn. 3). Das Landgericht hat seiner Bestimmung des Vorwegvollzugs irrtümlich den Zwei-Drittel-Zeitpunkt zugrunde gelegt.

Einer Zurückverweisung bedarf es deshalb jedoch nicht. Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzugs analog § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO selbst auf drei Jahre und sechs Monate bestimmen, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Therapie voraussichtlich ein Jahr dauern wird. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen.

Aufgrund des nur sehr geringen Erfolges der Revision, ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die vollen Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 284/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
2 67 StGB
2 354 StPO
1 4 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 67 StGB
1 4 StPO
3 349 StPO
2 354 StPO
1 473 StPO

Original von 4 StR 284/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 284/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum