Paragraphen in 5 StR 36/24
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 36/24 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR36.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Resch Mosbacher Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Dresden, 10.10.2023 - 17 KLs 421 Js 47302/22
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1 | 349 | StPO |
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