• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

EnVR 55/18

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 55/18 BESCHLUSS vom 2. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:020622BENVR55.18.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - VI-3 Kart 638/16 (V) - ist wirkungslos. Die Betroffene trägt die Kosten der Beschwerde- und der Rechtsbeschwerdeinstanz einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der Beigeladenen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe:

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN). Ebenso entspricht es der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt) und das Verfahren wesentlich gefördert hat (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - EnVR 28/18, juris Rn. 2).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Einer gesonderten Festsetzung des Werts der Anschlussrechtsbeschwerde bedurfte es nicht, weil sie denselben Gegenstand wie die Rechtsbeschwerde betraf (§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG).

Kirchhoff Picker Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 638/16 (V) -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in EnVR 55/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 90 EnWG
1 45 GKG
1 50 GKG
1 3 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 90 EnWG
1 45 GKG
1 50 GKG
1 3 ZPO

Original von EnVR 55/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von EnVR 55/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum