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IV ZR 149/12

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 149/12 BESCHLUSS vom 28. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 28. Mai 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als 1 unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung

(§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

1. Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 2-6; 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Eine Anhörungsrüge muss deshalb Ausführungen dazu enthalten,

aus welchen Umständen sich eine solche entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BSG NJW 2005, 2798).

2. Daran fehlt es hier.

a) Die Klägerin möchte allein aus dem Umstand, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, folgern, ihr Beschwerdevorbringen sei vom Senat nicht umfassend zur Kenntnis genommen worden. Darin liegt schon deshalb keine den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO entsprechende Darlegung eines Gehörsverstoßes, weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33).

Zur gebotenen Darlegung der Gehörsverletzung gehört es im Übrigen auch, sich mit einer - wie hier - vorliegenden Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO Rn. 16). Soll geltend gemacht werden, der Senat habe Beschwerdevorbringen nicht in Erwägung gezogen, ist im Einzelnen zu begründen, weshalb seine Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverletzung unterstellt. Die pauschale Behauptung einer Partei, sie selbst habe überzeugend vorgetragen und ihr Vorbringen mehrfach unter Beweis gestellt, während die Gegenseite keine überzeugenden Argumente vorgebracht habe, reicht dazu nicht aus.

b) Daraus, dass der beanstandete Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine nähere Begründung enthält, ergibt sich nichts anderes. Weder liegt eine eigenständige Gehörsverletzung darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung absieht (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Rn. 6; 19. März 2009 aaO Rn. 6) noch enthebt dies den Rügeführer davon, einen behaupteten Gehörsverstoß näher darzulegen. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO; vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

II. Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 21. März 2013 genannten Gesichtspunkte.

Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 28.12.2005 - 23 O 123/02 OLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2012 - 5 U 28/06 -

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