IV ZR 161/23
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 161/23 URTEIL in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR161.23.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2025 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41.500 € festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Basisrentenversicherungsvertrags (sog. Rürup-Rente) nach erklärtem Widerruf, hilfsweise Schadensersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 die vorgenannte Rentenversicherung. In dem Antrag unterschrieb die Klägerin, dass sie den Erhalt der Produktinformation, der Verbraucherinformation, der Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen, der Modellrechnung sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestätige. Die Verbraucherinformation der Beklagten enthielt folgende Widerrufsbelehrung:
"Widerruf Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […]" Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags, forderte, damit der Vertrag gültig werde, eine unterschriebene Einverständniserklärung und informierte die Klägerin, dass mit Eingang der Einverständniserklärung die Widerrufsfrist beginne, wobei sie Einzelheiten dazu dem Versicherungsschein entnehmen könne. Der beigefügte Versicherungsschein enthielt eine Widerrufsbelehrung, die dem Wortlaut nach mit der in der Verbraucherinformation enthaltenen identisch war. Die Klägerin übersandte die von ihr am 16. Dezember 2009 unterschriebene Einverständniserklärung an die Beklagte.
Die Klägerin zahlte fortan die Beiträge. Im Oktober 2010 erklärte sie sich, nachdem sie von der Beklagten aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeund Basisrentenverträgen (vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, im Folgenden: AltZertG) und zum Erhalt der steuerlichen Vorteile hierzu aufgefordert worden war, damit einverstanden, dass der Vertrag auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umgestellt wird. Sie leistete zudem Zuzahlungen im November 2012 in Höhe von 2.000 € und im Dezember 2013 in Höhe von 3.000 €, nachdem diese zuvor von der Beklagten gewünscht bzw. beworben worden waren.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Vertragserklärung und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags. Dem entsprach die Beklagte nicht.
Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 41.500 € nebst Zinsen hieraus sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR 2023, 1283 veröffentlicht ist, hat die Klägerin ihre Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung sei zwar nicht ordnungsgemäß, die Ausübung des Widerrufsrechts sei vorliegend aber treuwidrig.
Die in den Verbraucherinformationen und die im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung sei zwar formell ordnungsgemäß, genüge aber inhaltlich den Anforderungen des § 8 VVG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung nicht. Da die Beklagte den Beginn der Widerrufsfrist davon abhängig gemacht habe, dass sie ihre Pflichten "gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" erfülle, habe sie auf ihre Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Bezug genommen, denen sie bei der vorliegenden Abschlusskonstellation (per Briefpost) nicht unterlegen habe. Dass diese Pflichten nur im elektronischen Geschäftsverkehr Geltung beanspruchen sollen, gehe aus der Widerrufsbelehrung selbst nicht hervor und sei für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar. Hinzu komme, dass der daneben in Bezug genommene Art. 246 § 3 EGBGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht in Kraft getreten sei, vielmehr habe § 3 BGB-Info-VO in der vom
2. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung die Kundeninformationspflichten vorgesehen. Die Widerrufsbelehrung sei auch aus diesem Grund - Verweis auf eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existente Norm - nicht ordnungsgemäß.
Jedoch verstoße die Klägerin mit ihrer Rechtsausübung gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens. Dabei könne dahinstehen, ob dies bereits daraus folge, dass die Beklagte den Vertrag mit ihrer Einverständniserklärung vom 24. Oktober 2010 auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umgestellt habe. Unzweifelhaft komme der Wille der Klägerin, an dem Vertrag festhalten zu wollen, aber jedenfalls darin zum Ausdruck, dass sie im November 2012 eine Zuzahlung in Höhe von 2.000 € und im Dezember 2013 eine weitere Zuzahlung in Höhe von 3.000 € beantragt und geleistet und den Vertrag sodann auf dieser geänderten Grundlage eine Vielzahl von Jahren fortgeführt habe. Das habe die Beklagte nicht anders verstehen dürfen und müssen als die "Bestätigung" des in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit gefassten Willens der Klägerin, die vertragliche Bindung mit der Beklagten nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern über das ursprüngliche Leistungsversprechen hinaus zu erweitern. Unionsrecht stehe der Annahme der Treuwidrigkeit nicht entgegen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf die Rückabwicklung des Basisrentenversicherungsvertrags kann der Klägerin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 VVG in der hier im Dezember 2009 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) nicht in Gang gesetzt wurde, da die Beklagte die Klägerin inhaltlich nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG a.F. über ihr Widerrufsrecht belehrte. Die in der Verbraucherinformation und im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung ist bereits inhaltlich insoweit fehlerhaft, als sie auf eine nicht einschlägige Norm in Verbindung mit einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existenten Norm verweist. Bei der vom Berufungsgericht bislang festgestellten Abschlusskonstellation per Briefpost unterlag die Beklagte nicht den Pflichten, die gemäß dem in der Widerrufsbelehrung angegebenen § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung für den elektronischen Rechtsverkehr vorgeschrieben waren. Zudem war der weiter in der Widerrufsbelehrung genannte Art. 246 § 3 EGBGB, der die Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regelte, bei Vertragsschluss noch nicht in Kraft getreten.
Es liegt auch kein geringfügiger Belehrungsfehler vor. Die - hier fehlende - zutreffende Benennung der fristauslösenden Umstände wird ebenso wie der Hinweis auf den entsprechenden Fristbeginn in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVG a.F. gefordert und ist eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 16 m.w.N.).
2. Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf der Grundlage der bislang von ihm getroffenen Feststellungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonders gravierender Umstände nach Treu und Glauben ausgeschlossen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat. Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 242 BGB verwehrt haben (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.; ferner zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 24). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerrufsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerrufsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.).
b) Danach genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Annahme besonders gravierender Umstände. Die - vom Berufungsgericht berücksichtigten - von der Klägerin veranlassten Zuzahlungen sind nach der Senatsrechtsprechung in der Regel keine besonders gravierenden Umstände, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Widerrufsrechts und daraus folgender Erstattungsansprüche verwehren können, sondern gehören zu einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung (vgl. zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 368/21, VersR 2025, 415 Rn. 11). Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Vertrags über eine geförderte Altersrentenversicherung (sog. Riester-Rente) mit Beitragserhöhungen und Zuzahlungen das Ziel verfolgt hat, den Betrag der an ihn ausgekehrten Altersvorsorgezulage zu maximieren (vgl. zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365/22, VersR 2025, 333 Rn. 17). Eine vergleichbare Ausnahme ist hier nicht festgestellt. Allein die vertragsgemäße Durchführung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein besonders gravierender Umstand, der ein Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vertrags begründen könnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 aaO). Mit ihren Zuzahlungen hat die Klägerin nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, zu erkennen gegeben, die vertragliche Bindung mit der Beklagten ungeachtet eines etwaigen Widerrufsrechts aufrecht erhalten zu wollen. Vielmehr ist insoweit eine Vertragsänderung vorgenommen worden, die sich im Rahmen der üblichen Vertragsdurchführung hält. Weitere besondere Umstände, welche hier im Ausnahmefall ein widersprüchliches Verhalten begründen könnten, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt.
Ein besonders gravierender Umstand wurde auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagte den Vertrag mit dem Einverständnis der Klägerin vom 24. Oktober 2010 auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umstellte. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass diese Anpassung einseitig von der Beklagten gefordert wurde, um aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem AltZertG die Zertifizierung ihrer Basisrentenverträge zu erwirken (vgl. OLG Frankfurt VersR 2023, 834 [juris Rn. 51]). Auch der vom Berufungsgericht erwogene Umstand, dass die Einverständniserklärung den Willen der Klägerin erkennen lasse, in den Genuss der ihr durch den Basisrenten-Vertrag vermittelten - und in der Folge auch jahrelang in Anspruch genommenen Steuervorteile zu kommen, was gerade seine Wirksamkeit voraussetze, hält sich im Rahmen einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung. Der Senat hat zwischenzeitlich klargestellt, dass die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, die mit dem gewählten Vertragsmodell zwangsläufig verbunden sind, in der Regel keinen besonders gravierenden Umstand darstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365/22, VersR 2025, 333 Rn. 19; Senatsurteil vom 10. Juli 2024 - IV ZR 196/22, VersR 2024, 1192 Rn. 13).
III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der obigen Ausführungen im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung festzustellen, ob der Klägerin ein Widerrufsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrags zusteht. Dabei wird es gegebenenfalls berücksichtigen müssen, dass gemäß § 312b Abs. 1 BGB in der ab dem 8. Dezember 2004 bis zum 22. Februar 2011 gültigen Fassung ein Fernabsatzvertrag vorliegen könnte und dementsprechend der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABL. L 271 S. 16) eröffnet sein könnte. Für die Feststellung, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, ist zu beachten, dass entgegen der Ansicht der Beklagten auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen ("Abschlusskonstellation per Briefpost") nicht die Klägerin, welche nur die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss darlegen und beweisen muss, hierzu weiter vortragen muss, sondern die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist oder der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 27 f.).
Gegebenenfalls hat das Berufungsgericht die Höhe des Anspruchs zu klären. Dabei kommt die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG nur in Betracht, wenn die Klägerin einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 21; vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40/22, VersR 2023, 1512 Rn. 17; vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 21 f. m.w.N.), wobei die Zustimmung auch konkludent erklärt werden kann (Senatsurteil vom 24. Januar 2024 - IV ZR 306/22, VersR 2024, 347 Rn. 18 ff.). Bei fehlender Zustimmung gelten die allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung i.V.m. §§ 346 ff. BGB; vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22 aaO Rn. 18; vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40/22 aaO Rn. 14).
Prof. Dr. Karczewski Rust Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.11.2022 - 18 O 5/22 OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2023 - I-20 U 342/22 - IV ZR 161/23 Verkündet am: 9. Juli 2025 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle