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V ZR 185/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 185/13 BESCHLUSS vom 8. November 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2013 (16 S 186/12) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 7. August 2012 (14 C 177/11) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr zur Haltung von Pferden genutzte Grundstück und alle darauf befindlichen Gebäude geräumt an die Klägerin herauszugeben mit Ausnahme der im Wohnhaus befindlichen Wohnung, bestehend aus einem Zimmer mit Küche, Korridor und Bad. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin betreibt inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat der Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Grundstücks am 13. November 2013 vornehmen werde. Die Beklagte beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II.

Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg.

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, juris Rn. 5).

Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 5 mwN) nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Umstand, dass die mit einer anderweitigen Unterbringung der neun Pferde im Räumungsverfahren verbundenen Kosten für die Beklagte finanziell nicht tragbar sind, stellt keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO dar. Auch droht kein Verlust der Pferde durch Schlachtung. Denn die Möglichkeit einer Vernichtung gemäß § 885 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO besteht bei in Verwahrung genommenen Tieren nicht, weil dies gegen das Tierschutzgesetz verstieß (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 19/11, NJW 2012, 2889, 2890). Soweit die Beklagte schließlich auf eine bevorstehende Ingewahrsamnahme ihrer außerhalb der Wohnung befindlichen sonstigen Sachen verweist, fehlt es schon an der Darlegung, dass dies ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Schwedt, Entscheidung vom 07.08.2012 - 14 C 177/11 LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2013 - 16 S 186/12 -

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