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4 StR 339/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 339/20 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:081020B4STR339.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. März 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und Verletzung der Fürsorgepflicht zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 171 StGB und die im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebrachte Annahme des Qualifikationstatbestands des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der jeweils tatbestandlich erforderliche Gefährdungsvorsatz fehlte.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte beim (stundenlangen) Einsperren seines zweijährigen Sohnes in das Kinderzimmer bei hochsommerlichen Temperaturen, ohne ihn ausreichend mit Getränken zu versorgen, mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte. Dass das Kind qualvoll verdurstete, war für den Angeklagten vorhersehbar. Das Landgericht hat ihn deshalb rechtsfehlerfrei der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen. Von einem auf die Lebensgefährlichkeit der Behandlung seines Sohnes gerichteten Vorsatz des Angeklagten hat sich die Strafkammer ausdrücklich nicht zu überzeugen vermocht. Damit scheidet aber eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StGB aus. Denn die Qualifikationsnorm des § 225 Abs. 3 StGB enthält keine Erfolgsqualifikation im Sinne des § 18 StGB sondern ein Vorsatzdelikt, sodass die durch die Misshandlung verursachte Todesgefahr für das Tatopfer vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 ‒ 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1; vom 26. Januar 2017 ‒ 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 411; vgl. Momsen-Pflanz/Momsen in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 225 Rn. 26; Hardtung in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 225 Rn. 37).

Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 171 StGB keinen Bestand haben, weil das Landgericht einen auf die Gefahr einer dauernden und nachhaltigen Störung der körperlichen Entwicklung des Tatopfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1982 ‒ 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328, 329) bezogenen Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt hat.

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung noch Feststellungen möglich sind, die in subjektiver Hinsicht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 225 Abs. 3 StGB oder § 171 StGB tragen könnten. Er lässt daher die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung der Fürsorgepflicht im Schuldspruch entfallen. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt, da die Strafkammer bei ihrer unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 227 StGB vorgenommenen Strafzumessung die tateinheitliche Verwirklichung weiterer Tatbestände nicht straferschwerend gewertet hat.

Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Lutz Bender Rommel Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 27.03.2020 ‒ 70 Js 361/19 22 Ks 20/19

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