Paragraphen in IX ZR 37/15
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1 | 21 | GKG |
1 | 234 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 37/15 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 2. Dezember 2015 beschlossen:
Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 12. November 2015 werden im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufene Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG).
Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.08.2014 - 27 O 392/13 OLG Köln, Entscheidung vom 05.01.2015 – 15 U 162/14 -
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1 | 21 | GKG |
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