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AnwZ (Brfg) 11/21

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 11/21 BESCHLUSS vom

6. Oktober 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:061021BANWZ.BRFG.11.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. Oktober 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, sie nicht zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Das gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete Rechtsmittel hat der Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt und mit der Begründung als unzulässig verworfen, sowohl der Klägerin als auch ihrem Prozessbevollmächtigten fehle die erforderliche Postulationsfähigkeit.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 erhebt die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten, Avocat definitiv P. , nunmehr eine Gehörsrüge.

II.

Die Anhörungsrüge war auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Sie ist zwar nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO an sich statthaft (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c Rn. 294), aber unter Verletzung des Vertretungszwangs erhoben worden.

Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO gilt der Vertretungszwang für die Anhörungsrüge, wenn er auch für die konkret angegriffene Entscheidung gegolten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 B 4/10 u.a., juris Rn. 5; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 152a Rn. 25, Stand: Februar 2021 mwN; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 152a Rn. 10). Für die konkret angegriffene Entscheidung bestand nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO Vertretungszwang.

Weder die Klägerin selbst noch ihr Prozessbevollmächtigter gehören zum Kreis der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1, 3 VwGO vertretungsberechtigten Personen. Insbesondere sind sie keine in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, wovon sich der Senat erneut durch Einsichtnahme in das amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis (https://www.beabrak.de/bravsearch/search.brak, abgerufen am 9. September 2021) überzeugt hat.

Wegen der weiteren Begründung, insbesondere der Vereinbarkeit des Vertretungszwangs mit höherrangigem Recht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss des Senats in dieser Sache vom 9. Juli 2021, Rn. 6 ff. Bezug genommen.

Limperg Remmert Grüneberg Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 16/20 -

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