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III ZA 8/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 8/14 BESCHLUSS vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

Die von der Beklagten begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Beklagte hat hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihr am 5. Februar 2014 zugestellte Berufungsurteil vom 12. Dezember 2013 die Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gewahrt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehindert war (§ 233 Satz 1 ZPO). Ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis setzt voraus, dass die Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort "Prozesskostenhilfe"). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte, eine juristische Person, kann Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten. Begehrt eine juristische Person Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel, ohne dass dieses zugleich eingelegt wird, hat sie innerhalb der Rechtsmittelfrist darzulegen, dass die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und dass ihre Rechtsverfolgung im allgemeinen Interesse liegt. Fehlt entsprechender Vortrag, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (KG, MDR 2005, 647; Zöller/Geimer aaO § 116 Rn. 31; Völker/ Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 116 Rn. 19).

Die Beklagte hat zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 5. März 2014 währenden Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen. Sie hat bereits nicht dargelegt, dass die Kosten der Rechtsverfolgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung ihres steuerlichen Beraters vom 5. März 2014 vorgelegt hat, ergibt sich hieraus nicht hinreichend, dass die Beklagte die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aus ihrem Vermögen aufbringen kann. Zu den weiteren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, das heißt insbesondere dazu, ob ihre Gesellschafter als wirtschaftliche Beteiligte die Kosten der Rechtsverteidigung aufzubringen in der Lage sind (zu den Gesellschaftern einer GmbH als wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vgl. MüKo/ Motzer, ZPO, 4. Aufl., § 116 Rn. 23; Zöller/Geimer aaO § 116 Rn. 22) und inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, enthält der Vortrag der Beklagten keine Angaben.

Schlick Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.11.2012 - 27 O 29355/11 OLG München, Entscheidung vom 12.12.2013 - 18 U 4966/12 -

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