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4 StR 106/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 106/17 BESCHLUSS vom 23. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2017:230517B4STR106.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. November 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird freigesprochen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Einstellung des Verfahrens ist vorliegend angezeigt, weil auf Grundlage der getroffenen Feststellungen Zweifel an der Annahme des Landgerichts bestehen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei dieser Tat lediglich im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen, und eine etwaige neue Strafe wegen dieser Tat – nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache – neben der angeordneten Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO).

2. Die rechtsfehlerfreie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat Bestand. Sie wird von der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Körperverletzung im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht berührt.

a) Die eingestellte Tat scheidet zwar als Anlasstat im Sinne des § 63 StGB aus. Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel jedoch zugleich auf weitere festgestellte rechtswidrige Taten – die gefährliche Körperverletzung vom 27. März 2016 zum Nachteil der Geschädigten I. und die Körperverletzungen vom 10. Mai 2016 zum Nachteil der Geschädigten B. H. – als Anlasstaten gestützt.

und b) Unbeschadet der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe hat auch die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB Bestand. Dabei kann dahinstehen, ob eine Nichtberücksichtigung der eingestellten Tat überhaupt Auswirkungen auf die vom Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten getroffene Prognose hätte. Denn im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände darf auch das einer eingestellten Tat zugrunde liegende Verhalten des Täters, wenn es – wie hier – prozessordnungsgemäß festgestellt ist, für die Gefährlichkeitsprognose verwertet werden (vgl. SSW-StGB/Kaspar, 3. Aufl., § 63 Rn. 20; LK-Schöch, 12. Aufl., § 63 Rn. 120 mwN).

Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul

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