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10 W (pat) 701/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 701/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 39 363 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Gegen das Patent 103 39 363, dessen Erteilung am 3. Februar 2011 veröffentlicht worden ist, ist am 18. April 2011 Einspruch erhoben worden.

Am 20. Juni 2013 hat die Patentinhaberin gemäß § 61 (2) 2 PatG eine Entscheidung durch das Bundespatentgericht beantragt.

Mit Erklärung vom 5. November 2015 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen und am 18. Januar 2016 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass der Fortbestand des Patents nicht beabsichtigt sei.

Im Laufe des weiteren Verfahrens ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr zum 1. März 2016 erloschen, was am 16. April 2016 im Patentregister aktualisiert bzw. vermerkt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Das Einspruchsverfahren ist nach dem Erlöschen des streitgegenständlichen Patents durch Nichtzahlung der Jahresgebühr für erledigt zu erklären, da ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens von beiden Seiten nicht bekundet worden ist.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 61 (2) 2 PatG zuständig geworden, die Bedingungen hierfür sind erfüllt.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingereicht worden und auch ausreichend mit Gründen versehen worden, so dass dieser zulässig ist.

Die Einsprechende ist nach Zurücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Verfahren beteiligt, das Verfahren ist jedoch gemäß § 61 (1) 2 PatG von Amts wegen fortzuführen (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, § 59 PatG, Rdn. 239).

2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Des Weiteren hat die Einsprechende durch die Zurücknahme des Einspruchs bekundet, dass ihrerseits auch kein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents besteht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363 ff. – „Radauswuchtmaschine“).

3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG a. a. O. - „Radauswuchtmaschine“).

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter prö

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