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20 W (pat) 1/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/14 Verkündet am 27. Januar 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2008 001 724.7 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016 durch den Richter Dipl.-Ing. Musiol, der den Vorsitz geführt hat, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer BPatG 154 08.05 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für IPC-Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung auf der Grundlage der im heutigen Termin überreichten Patentansprüche 1 bis 5 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Antenne und Splitter zum Empfangen von Funksignalen und von Signalen für den ferngesteuerten, schlüssellosen Zugang“ durch Beschluss vom 4. November 2013 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag in der Fassung vom 2. Dezember 2011 und die Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag in der Fassung vom 24. September 2013 zugrunde. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag, ausgehend von der Druckschrift D4 und unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Hiergegen richtet sich die am 22. November 2013 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für IPC-Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2016 anzupassende übrige Unterlagen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Antennen-Splitter-Anordnung, mit einem Splitter zum Trennen von Signalen, die von Funkantennen und von Antennen für den ferngesteuerten, schlüssellosen Zugang empfangen werden, wobei der Splitter (1604, 1706) aufweist:

einen ersten Zweig (1606c, 1706b), der einen ersten Filter umfasst, um AMBandsignale aus Kommunikationssignalen, die von einer Antenne (1602, 1702) empfangen worden sind, auszufiltern; einen zweiten Zweig (1606b, 1706c), der einen zweiten Filter umfasst, um FMBandsignale aus Kommunikationssignalen, die von der Antenne (1602, 1702) empfangen worden sind, auszufiltern; einen dritten Zweig (1606a, 1706a), der einen dritten Filter (1608) umfasst, um Signale für den ferngesteuerten, schlüssellosen Zugang aus Kommunikationssignalen, die von der Antenne (1602, 1702) empfangen worden sind, auszufiltern; und einen Verstärker (1614), um die Signale für den ferngesteuerten, schlüssellosen Eintritt zu verstärken,

wobei der erste und der zweite Zweig weiter Verstärker umfassen, um die jeweiligen Signale des AM-Bandes und des FM-Bandes zu verstärken,

dadurch gekennzeichnet, dass die Antenne (1602, 1702) eine Dachantenne ist, mit einer ersten Antenne (302) zum Empfangen der Signale des AM-Bandes und des FM-Bandes und mit einer zweiten Antenne (304) zum Empfangen der Signale für den ferngesteuerten, schlüssellosen Zugang,

wobei die erste Antenne (302) eine Wendel ist oder eine wendelartige Form hat und die zweite Antenne (304) eine Stummelantenne ist oder eine Mäanderform hat, die mit einem trennenden Abstand (S) nahe bei der ersten Antenne (302) angeordnet ist, so dass die erste und die zweite Antenne (302, 304) eine HF-Kopplung aufweisen,

wobei der erste und der zweite Zweig so ausgelegt sind, dass sie mit einem ersten elektrischen Leiter, der nur an die erste Antenne angeschlossen ist, verbunden sind, und der dritte Zweig so ausgelegt ist, dass er mit einem zweiten elektrischen Leiter, der nur an die zweite Antenne angeschlossen ist, verbunden ist, und wobei die zweite Antenne (304) zwei alternative Ausgestaltungen hat, die beide als Option für einen Anschluss an den dritten Zweig auf einer gedruckten Leiterkarte (602) angeordnet sind.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt, weil der nunmehr geltende, neu gefasste Patentanspruch 1 noch keiner Prüfung durch die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts unterzogen worden ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

1. Der Anmeldegegenstand betrifft eine Antennen-Splitter-Anordnung. Die Anmeldung geht aus von Systemen für den ferngesteuerten, schlüssellosen Zugang zu Fahrzeugen, bei denen sich die Antenne, um Signale für den ferngesteuerten, schlüssellosen Zugang zu empfangen, in einem Fahrzeug befindet (vgl. Beschreibung, eingeg. am 02.12.2011, erster Absatz). Um Anzahl, Größe und Kosten von Komponenten zu reduzieren seien daher Antennen in Fahrzeugen zum Empfangen von Funkfrequenzbändern, einschließlich AM- und FM-Bändern, routinemäßig zusammengeführt worden (vgl. Beschreibung, eingeg. am 02.12.2011, zweiter Absatz). Um die Belange der Automobilindustrie zu bedienen, hat es sich die Anmelderin daher zur Aufgabe gemacht, eine Antennen-Splitter-Anordnung mit den nachfolgenden Merkmalen zur Verfügung zu stellen.

1. Antennen-Splitter-Anordnung, mit M1 einem Splitter zum Trennen von Signalen, die von Funkantennen und von Antennen für den ferngesteuerten, schlüssellosen Zugang empfangen werden, wobei der Splitter (1604, 1706) aufweist: M2 einen ersten Zweig (1606c, 1706b), der einen ersten Filter umfasst, um AMBandsignale aus Kommunikationssignalen, die von einer Antenne (1602, 1702) empfangen worden sind, auszufiltern; M3 einen zweiten Zweig (1606b, 1706c), der einen zweiten Filter umfasst, um FM- Bandsignale aus Kommunikationssignalen, die von der Antenne (1602, 1702) empfangen worden sind, auszufiltern; M4 einen dritten Zweig (1606a, 1706a), der einen dritten Filter (1608) umfasst, um Signale für den ferngesteuerten, schlüssellosen Zugang aus Kommunikationssignalen, die von der Antenne (1602, 1702) empfangen worden sind, auszufiltern; und M5 einen Verstärker (1614), um die Signale für den ferngesteuerten, schlüssellosen Eintritt zu verstärken,

M6 wobei der erste und der zweite Zweig weiter Verstärker umfassen, um die jeweiligen Signale des AM-Bandes und des FM-Bandes zu verstärken, dadurch gekennzeichnet, dass M7 die Antenne (1602, 1702) eine Dachantenne ist, mit M8 einer ersten Antenne (302) zum Empfangen der Signale des AM-Bandes und des FM-Bandes und mit M9 einer zweiten Antenne (304) zum Empfangen der Signale für den ferngesteuerten, schlüssellosen Zugang, M10 wobei die erste Antenne (302) eine Wendel ist oder eine wendelartige Form hat und M11 die zweite Antenne (304) eine Stummelantenne ist oder eine Mäanderform hat, die mit einem trennenden Abstand (S) nahe bei der ersten Antenne (302) angeordnet ist, so dass die erste und die zweite Antenne (302, 304) eine HF-Kopplung aufweisen, M12 wobei der erste und der zweite Zweig so ausgelegt sind, dass sie mit einem ersten elektrischen Leiter, der nur an die erste Antenne angeschlossen ist, verbunden sind, M13 und der dritte Zweig so ausgelegt ist, dass er mit einem zweiten elektrischen Leiter, der nur an die zweite Antenne angeschlossen ist, verbunden ist, M14 und wobei die zweite Antenne (304) zwei alternative Ausgestaltungen hat, die beide als Option für einen Anschluss an den dritten Zweig auf einer gedruckten Leiterkarte (602) angeordnet sind.

2. Die vorliegende Anmeldung wendet sich ihrem Inhalt nach an einen DiplomIngenieur (FH) der Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik, der mit der Entwicklung von Antennen und deren Beschaltung für den Einbau in Kraftfahrzeugen befasst ist.

3. Der geltende Patentanspruch 1 findet seinen Niederschlag in den ursprünglich eingereichten Unterlagen. So gehen die Merkmale M1 bis M5 auf den Patentanspruch 28, das Merkmal M6 auf den Patentanspruch 30, die Merkmale M7 bis M9 auf den Patentanspruch 31, das Merkmal M10 auf den Patentanspruch 1 und die Merkmale M12 und M13 auf den Patentanspruch 33 zurück. Das Merkmal M11 ergibt sich aus den Patentansprüchen 6 und 11 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S. 9, zweiter Absatz, zweite Hälfte und S. 11, letzter Absatz. Das Merkmal M14 ist in der ursprünglichen Beschreibung S. 3, erster Absatz, letzter Satz, als zur Erfindung gehörig offenbart.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher zulässig.

4. Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften herangezogen:

D1 EP 1 621 405 B1 D2 AL-KHATEEB, B.; RABINOVICH, V.; OAKLEY, B.; ALEXANDROV, N.:

Compact planar antennas for short-range wireless automotive communication. In: IEEE Transactions on Vehicular Technology, Vol. 55 , Nr. 4, July 2006, S. 1425 - 1435 D3 US 6,339,403 B1 D4 US 2003/0071716 A1 Des Weiteren wurden zum Stand der Technik noch die Druckschriften D5 DE 10 2006 010 591 A1 und D6 EP 0 567 766 A1 in das Verfahren eingeführt.

Keine der vorstehenden Druckschriften offenbart eine Antenne nach dem Merkmal M14, das besagt, dass die Antenne in zwei alternativen Ausgestaltungen auf einer Leiterkarte realisiert ist, von denen aber nur eine mit einem Anschluss verbunden ist.

Die beanspruchte Antennen-Splitter-Anordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gilt daher als neu.

Die Antennen-Splitter-Anordnung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von dem genannten Stand der Technik, bei dem die jeweiligen Antennenelemente im Hinblick auf die jeweilige Empfangsart stets zielgerecht entworfen und positioniert werden, hatte der Fachmann keinerlei Veranlassung für nur eine Empfangsart (hier RKE-Signale) zwei unterschiedlich strukturierte Antennenelemente auf einer Leiterplatte auszubilden, von denen für den Betrieb aber nur eines der beiden Antennenelemente mit einem Anschluss verbunden wird. Da diese Vorgehensweise dem erklärten Ziel entgegen steht, Anzahl, Größe und Kosten von Komponenten zu reduzieren (vgl. einmal mehr Beschreibung, eingeg. am 02.12.2011, erster Absatz), ist eine derartige, redundante Ausführung von Antennenelementen für eine Empfangsart dem Fachmann auch nicht nahe gelegt.

5. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus der Akte ersichtlich ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu dem neu gefassten Anspruch 1, insbesondere zu dem vorgenannten Merkmal M14, im Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4 PatG erfüllt, noch nicht recherchiert. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ein Stand der Technik existiert, der einer Erteilung des angemeldeten Patents in dessen jetziger Fassung entgegensteht. Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Musiol Gottstein Albertshofer Dorn Hu

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