Paragraphen in XI ZR 381/13
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2 | 66 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 381/13 BESCHLUSS vom 17. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom
26. Februar 2014 - Kassenzeichen 7…
- wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris). Eine solche macht die Klägerin hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV Nr. 1242). Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und vollmachtlos gehandelt. Insoweit muss sie sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, juris).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 10.05.2013 - 2 O 246/12 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - 4 U 142/13 -
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