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II ZR 53/22

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 53/22 BESCHLUSS vom 4. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:040723BIIZR53.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, V. Sander und die Richterin Adams beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 16.000 €

Gründe: 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht - wie geboten - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin ist durch die Zurückweisung ihrer Berufung nur in Höhe von höchstens 16.000 € beschwert. 2 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 2 mwN).

2. Die Klägerin hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass der Wert der von ihr mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. Der Senat bemisst die Beschwer der Klägerin über die vom Berufungsgericht zu ihren Gunsten ausgesprochene Feststellung hinaus erfolgte Klageabweisung mit höchstens bis zu 16.000 €.

a) Der Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der in der vorherigen Instanz unterlegenen Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels. Dieses Interesse wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 16). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger beschwert, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 9). Ist die Feststellung der Fälligkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt der maßgeblich für die Beschwer zu betrachtende wirtschaftliche Umstand, ohne dass darüber hinaus auch Grund und Höhe der Forderung in Streit stehen, ist für die Rechtsmittelbeschwer wirtschaftlich nur die wirtschaftliche Belastung durch die Erfüllung der Forderung zu einem späteren Zeitpunkt maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 17; Beschluss vom 26. September 1995 - XI ZR 36/95, WM 1995, 2060, 2061; RGZ 118, 321, 324). Die mangelnde Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil wird regelmäßig mit einem Abschlag von 20 von Hundert von der geltend gemachten Forderung berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241; Beschluss vom 29. Oktober 1998 - III ZR 137/98, NJW-RR 1999, 362f.).

b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die wirtschaftliche Belastung durch die Abweisung der Klage im Übrigen durch das Berufungsgericht allein darin besteht, dass die Forderung in Höhe von 54.349,35 € jetzt noch nicht geltend gemacht und vollstreckt werden kann, sondern wirtschaftlich der Klägerin erst durch Einstellung in die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zufließt. Dem Grund und der Höhe nach ist die Forderung außer Streit, so dass lediglich der Zeitpunkt differiert, zu dem die Forderung wirtschaftlich der Klägerin zufließt. Das Berufungsgericht hat diesen wirtschaftlichen Nachteil ausweislich der Kostenentscheidung mit einem Viertel der Forderung bewertet. Dabei ist der wirtschaftliche Nachteil des feststellenden Urteils statt eines Leistungsurteils, was regelmäßig mit einem Abschlag auf die Forderung in Höhe von 20 von Hundert berücksichtigt wird, mit einbezogen. Die Nichtzulassungsbeschwerde beziffert nicht den wirtschaftlichen Nachteil, der durch eine spätere wirtschaftliche Verwertung bei ihr eintritt. Als solches käme zum Beispiel die Darlegung einer Zinsbelastung bzw. eines Zinsausfalls in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 17; Beschluss vom 26. September 1995 - XI ZR 36/95, WM 1995, 2060, 2061). Ein höherer Wert der Beschwer als bis zu 16.000 € ist deshalb aufgrund des Vortrags der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Born V. Sander Wöstmann Adams Bernau Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 09.11.2020 - 10 O 239/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2022 - I-31 U 333/20 -

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