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IV ZR 29/23

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 29/23 BESCHLUSS vom 10. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:100124BIVZR29.23.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Dr. Bommel und Rust am 10. Januar 2024 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 50.038,96 €

Gründe:

I. Der Kläger macht für sich und seine mitversicherte Ehefrau gegen den beklagten Versicherer Leistungsansprüche aus einer privaten Krankheitskostenversicherung geltend.

Seine Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist dem Kläger am 30. November 2022 zugestellt worden. Am 27. Januar 2023 hat sein Prozessbevollmächtigter gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Nichtzulassungsbeschwerdefrist zu gewähren. Am 9. Februar 2023 hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und des diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrags bis zum 9. April 2023 zu verlängern. Am selben Tag ist daraufhin die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde antragsgemäß verlängert worden. Am 1. März 2023 ist dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt worden. Am 8. März 2023 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und des diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrags nochmals bis zum 8. Mai 2023 zu verlängern. Daraufhin ist die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 8. Mai 2023 verlängert worden.

Am 24. April 2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde begründet und beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger sei bis 18. Januar 2023 krankheitsbedingt daran gehindert gewesen, sich um seine Rechtsangelegenheiten zu kümmern. In der Zeit zwischen dem 18. Januar 2023 und dem regulären Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei es ihm nicht möglich gewesen, über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen und eine Begründung fertigen zu lassen, zumal in diesem Zeitraum auch die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestanden hätten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

1. Die zweimonatige Frist des § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat mit der Zustellung des Berufungsurteils am 30. November 2022 zu laufen begonnen. Sie ist am 30. Januar 2023 abgelaufen und nicht wirksam verlängert worden. Zwar kann die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen der §§ 544 Abs. 4 Satz 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO auf entsprechenden Antrag verlängert werden. Eine Partei darf grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass eine gerichtliche Fristverlängerung wirksam ist. Grenzen ergeben sich aber aus dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Danach ist eine Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16, NJW-RR 2017, 577 Rn. 8 m.w.N.). So liegt es hier. Als der Kläger am 9. Februar 2023 erstmalig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat, war die Frist bereits abgelaufen.

2. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie setzt gemäß § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, eine dort genannte versäumte Frist einzuhalten. Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht unverschuldet versäumt. Er muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser hat es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können,

muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird, soweit die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20, NJW-RR 2021, 1143 Rn. 10; vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9 f.). Danach hätte am 27. Januar 2023 zusammen mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Nichtzulassungsbeschwerdefrist ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen. Die Frist hätte insbesondere mit Blick auf die bis dahin unterbliebene Übersendung der Gerichtsakten gemäß den §§ 544 Abs. 4 Satz 2, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO verlängert werden können.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.02.2020 - 7 O 396/15 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2022 - I-13 U 26/21 -

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