3 StR 129/21
BUNDESGERICHTSHOF StR 129/21 BESCHLUSS vom 1. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:010621B3STR129.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 1. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Urkundenfälschung sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
1. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO), die er nicht näher begründet hat, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung, nach welcher der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung des Landgerichts, wonach bei dem im Urteilszeitpunkt erwachsenen und im Tatzeitpunkt bereits 20 Jahre und acht Monate alten, schuldenfreien Angeklagten kein Anlass bestanden habe, von einer Auferlegung der Kosten gemäß § 109 Abs. 2, § 74 JGG abzusehen, ist sachgerecht.
Schäfer Erbguth Paul Kreicker Anstötz Vorinstanz: Landgericht Kleve, 20.01.2021 - 170 KLs 26/20 204 Js 317/20
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