Paragraphen in XI ZR 485/20
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 485/20 BESCHLUSS vom 15. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:150621BXIZR485.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 - XI ZR 526/19, juris, die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 15. April 2021 - 1 BvR 268/21 - nicht zur Entscheidung angenommen, vom 23. Februar 2021 - XI ZR 328/20, juris, vom 2. März 2021 - XI ZR 258/20, juris und vom 30. März 2021 - XI ZR 307/20, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 08.04.2020 - 4 O 229/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2020 - 6 U 337/20 - Menges
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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