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V ZB 125/19

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 125/19 BESCHLUSS vom 5. Mai 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:050520BVZB125.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 88 - vom 30. August 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 578,90 €.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt aus den Entscheidungsgründen in noch ausreichender Weise hervor (vgl. zu den darauf bezogenen Anforderungen Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3). In der Sache ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler bei der Bemessung des Beschwerdewerts gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. zu dem Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 17/15, NZM 2016, 799 Rn. 8) nicht ersichtlich. Zwar rügt die Rechtsbeschwerde im Ansatz zu Recht, dass das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht einbezogen hat. Diese Kosten sind insoweit zur Hauptsache geworden und erhöhen die Beschwer des Beklagten, als sie auf den in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 7 f.). Daraus ergibt sich aber nach eigenen Angaben der Rechtsbeschwerde lediglich eine zusätzliche Beschwer von 78,90 €, die nicht dazu führt, dass der Beschwerdewert insgesamt 600 € übersteigt. Denn die beiden anderen Anträge bewertet das Berufungsgericht ausweislich der Streitwertfestsetzung mit bis zu 500 €. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, NJW-RR 2014, 110 Rn. 9 mwN). Zur Bemessung dieses Nachteils hat das Berufungsgericht in dem vorab erteilten Hinweis ausgeführt, dass nur Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu unterlassen sind; darüber hinaus stützt es sich auf die Feststellung, dass der Beklagte zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung keine weiteren Handlungen mehr vornehmen muss. Dem Beklagten wird mit dem angefochtenen Urteil lediglich untersagt, an der Grundstücksgrenze Stacheldraht anzubringen, soweit dieser in das Grundstück der Wohnungseigentümer hineinragt, und das Nachbargrundstück mit Flutlicht zu beleuchten bzw. den Bewegungsmelder dorthin zu richten. Die Bemessung des maßgeblichen Interesses an der Vornahme solcher Handlungen auf dem benachbarten Grundstück mit höchstens 500 € ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Stresemann Kazele Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen:

AG Lichtenberg, Entscheidung vom 21.05.2019 - 3 C 240/18 LG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2019 - 88 S 10/19 -

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