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2 StR 492/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 492/24 BESCHLUSS vom 13. März 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR492.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 13. März 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai 2024 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagten in den Fällen 8 bis 10 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist, und b) im Maßregelausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten in sieben Fällen freigesprochen und auf der Grundlage dreier dieser sieben Fälle seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des § 63 StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Ausgehend von der für sich genommen rechtsfehlerfreien Feststellung, dass der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB leide, einer paranoiden Schizophrenie mit entsprechendem Schweregrad, hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend geprüft, wie sich diese Störung auf die – ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten – Anlasstaten (Fälle 8 bis 10 der Urteilsgründe) ausgewirkt hat. Hierzu hat sie – dem Sachverständigen folgend – jeweils beweiswürdigend ausgeführt, in den Fällen 8 bis 10 der Urteilsgründe sei „die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, sicher erheblich vermindert, höchstwahrscheinlich aber sogar vollständig aufgehoben gewesen“. Der Angeklagte sei „sich krankheitsbedingt jedenfalls in der Tatsituation nicht bewusst gewesen, etwas Unrechtes zu tun“. Bei der Darlegung der Rechtsfolgen hat die Strafkammer festgehalten, der Angeklagte habe bei Begehung der Taten in den Fällen 8 bis 10 der Urteilsgründe „ohne Unrechtsbewusstsein“ gehandelt.

2. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und die zugehörige Beweiswürdigung sind in sich widersprüchlich, soweit die Strafkammer bei den Anlasstaten beweiswürdigend Sicherheit nur dahin gewinnen konnte, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, sei „erheblich vermindert“ gewesen, zugleich aber dem Angeklagten „in der Tatsituation“ bei der Bestimmung der Rechtsfolgen das Bewusstsein abgesprochen hat, „etwas Unrechtes“ getan zu haben. So bleibt die Annahme einer bei den Anlasstaten aufgehobenen Einsichtsfähigkeit ohne tragfähige Grundlage. Eine solche lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

Darüber hinaus lassen die Ausführungen der Strafkammer besorgen, sie sei der Auffassung, mit der Feststellung erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit seien die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist indes strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 – 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28). In diesen Fällen ist § 21 StGB als Sonderregelung des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) erfüllt, wenn das Fehlen der Unrechtseinsicht vorwerfbar ist; kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein (BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19, Rn. 12 mwN; vom 29. März 2023 – 5 StR 79/23, Rn. 7). Derjenige, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25; Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – 4 StR 437/09, Rn. 4; vom 20. November 2012 – 1 StR 504/12, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 5 Rn. 13). Zwar kann die Minderung nur der Einsichtsfähigkeit bei tatsächlich vorhandener Unrechtseinsicht mittelbar über die Annahme einer aus demselben Grund reduzierten Steuerungsfähigkeit Berücksichtigung finden (BeckOK-StGB/Eschelbach, 64. Ed., § 21 Rn. 6 mwN). Zur Frage der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung verhält sich das angefochtene Urteil indes nicht erkennbar.

3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch die Freisprüche des Angeklagten in den Fällen 8 bis 10 der Urteilsgründe auf. In diesem Umfang, nicht aber in den übrigen Fällen, die prozessual selbständige Taten betreffen, ist die Beschränkung der Revision auf die Maßregelanordnung wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB und den Freisprüchen unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75 mwN). Es ist nicht auszuschließen, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die erneute Begutachtung des Angeklagten eine abweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten ergeben könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 ‒ 5 StR 54/18, Rn. 7 mwN; vom 16. Mai 2018 ‒ 2 StR 132/18, Rn. 10). Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 429/20, Rn. 15 mwN).

4. Der Senat hebt in den Fällen 8 bis 10 der Urteilsgründe und zum Maßregelausspruch die Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht stimmige Entscheidungen zu den Taten und den hieran anknüpfenden Rechtsfolgen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2019 – 3 StR 337/19, Rn. 21).

Menges Lutz Meyberg Vorinstanz: Landgericht Köln, 14.05.2024 - 116 KLs 13/23 Herold Schmidt

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