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II ZR 131/23

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 131/23 BESCHLUSS vom 14. Januar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:140125BIIZR131.23.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams einstimmig beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 29. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, § 552a Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Oktober 2024 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 20. November 2024 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. 2 Das Berufungsgericht hat bei der angenommenen analogen Anwendbarkeit von § 1066 ZPO auch nicht die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt. Ein generelles Analogieverbot im Bereich richterlicher Zuständigkeitsregelungen gibt es nicht. Die Lückenhaftigkeit von Zuständigkeitsbestimmungen können durch anerkannte Methoden richterlicher Rechtsfindung geschlossen werden (BVerfGE 82, 286, 305).

Born von Selle B. Grüneberg Adams Sander Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 28.07.2022 - 6 O 924/21 OLG Bremen, Entscheidung vom 29.09.2023 - 4 U 33/22 -

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Paragraphen in II ZR 131/23

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1 101 GG
1 552 ZPO
1 1066 ZPO

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