Paragraphen in XIII ZB 86/22
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 62 | AufenthG |
| 1 | 38 | FamFG |
| 1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 86/22 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2025 in der Ausreisegewahrsamssache ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB86.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger, den Richter Dr. Kochendörfer sowie die Richterin Pastohr beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 21. Oktober 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. April 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Er hat in seiner Anhörung, an der sein Betreuer nicht teilgenommen hat, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnisaufenthalt mehr zu haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 28.04.2022 - 1 XIV 45/22 (B) LG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 21.10.2022 - 43 T 715/22 -
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| 1 | 62 | AufenthG |
| 1 | 38 | FamFG |
| 1 | 74 | FamFG |
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