Paragraphen in 2 StR 539/17
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BUNDESGERICHTSHOF StR 539/17 BESCHLUSS vom 12. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
ECLI:DE:BGH:2018:120618B2STR539.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 21. Februar 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: 1 Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.400 € für das Revisionsverfahren sowie eine weitere Gebühr in Höhe von 70 € für die Einziehungsentscheidung angesetzt. 2 Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses, die Höhe der Gebühr für die Einziehungsentscheidung ergibt sich aus Ziffer 3440 des Kostenverzeichnisses.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG, Kosten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Schäfer
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