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5 StR 115/13

StR 115/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen:

1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt,

bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

b) Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter Vergewaltigung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen“ unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; gleiches gilt für die Revisionen der Nebenklägerinnen.

1. Im Gegensatz zur Auffassung des Tatgerichts ist der Angeklagte bei der Tat 2 (UA S. 6, 7) von dem Versuch der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB strafbefreiend zurückgetreten, so dass der Schuldspruch insoweit entfallen musste. Nach den Feststellungen des Landgerichts sprang der mit zwei Messern bewaffnete Angeklagte zwar auf die Nebenklägerin S. F. zu, um sie zu verletzen. Zu einem Taterfolg kam es aber nicht, weil ihre Mutter die Nebenklägerin U. F. , sie derart beiseite schubste, dass die Stichbewegungen des Angeklagten ins Leere gingen. Dadurch, dass sich der Angeklagte „jetzt körperlich vollständig“ (UA S. 6, 7) von der Nebenklägerin S. F. ab- und der Nebenklägerin U. F. mit einer Messerattacke zuwandte, hat er ersichtlich ungehindert und damit freiwillig, ohne dass es auf eine Wertung seiner Motivation ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 – 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186 f.), die weitere Ausführung der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. endgültig aufgegeben. Der Senat schließt aus, dass insoweit entgegenstehende Feststellungen getroffen werden können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 2 nötigt nicht nur zur Aufhebung der insoweit und wegen der Bedrohungen zum Nachteil der Nebenklägerinnen S. und U. F. gemäß § 241 StGB verhängten Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, sondern auch infolge dessen der Gesamtfreiheitsstrafe. Um dem Tatgericht nach Wegfall des Vorwurfs der versuchten gefährlichen Körperverletzung insgesamt eine einheitliche Sanktionsbewertung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten im Fall 1 aufgehoben.

Schließlich konnte wegen der Wechselwirkung der verhängten Strafen zu der Maßregel die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung maßgeblich von der – entfallenen – versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. bestimmt worden ist (vgl. UA S. 20).

Sollte das neue Tatgericht, das auch über die Frage einer Strafaussetzung neu zu befinden hat, mit sachverständiger Hilfe (§ 246a StPO) angesichts auch des Ausmaßes der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten bei den Taten abermals zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfüllt sind, wird es gegebenenfalls die Möglichkeit einer Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67b StGB, unter Umständen mit geeigneten Weisungen, im Blick haben müssen.

Da der Vorwurf eines Kapitalverbrechens nicht mehr Verfahrensgegenstand ist und Anliegen des Jugendschutzes nicht mehr im Mittelpunkt des Verfahrens stehen, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.

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