Paragraphen in 6 StR 512/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 512/21 BESCHLUSS vom 30. November 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schneider König Feilcke Fritsche von Schmettau ECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR512.21.0
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1 | 349 | StPO |
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