Paragraphen in II ZR 100/21
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3 | 544 | ZPO |
1 | 3 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 100/21 BESCHLUSS vom 17. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:170522BIIZR100.21.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 durch den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 20.000 €
Gründe: 1 I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 22. Oktober 2010 mit einer Einlage in Höhe von 30.000 €, zu leisten durch eine Einmalzahlung von 1.500 € und monatliche Raten in Höhe von je 105 €, zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 1.500 € als mittelbarer Kommanditist an der Beklagten. Am 5. April 2018 widerrief er seine Beitrittserklärung und stellte ab Oktober 2019 seine Ratenzahlungen ein. 2 Der Kläger hat die Beklagte, soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung, auf Auskunft über die Höhe seines Abfindungsguthabens und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus seiner Beitrittserklärung kein Anspruch mehr auf die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte, die die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, hat widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 1.176,36 € Beitragsraten von Oktober 2019 bis August 2020 einschließlich 21,36 € Rücklastgebühren und weiterer Beitragsraten in Höhe von monatlich 105 € ab September 2020 bis zum Erreichen der von ihm gezeichneten Gesamteinlage von 30.000 € begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen will.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von über 20.000 € nicht erreicht wird.
1. Maßgebend für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2021
- V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4). An die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, juris Rn. 5).
2. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. Der Senat bemisst die Beschwer des Klägers nach den vorliegenden Angaben auf insgesamt 19.316,76 €.
a) Die Beschwer des Klägers durch seine Verurteilung auf die Widerklage der Beklagten beträgt 16.316,76 €. Zwischen dieser Verurteilung und dem abgewiesenen negativen Feststellungsantrag des Klägers betreffend den Anspruch der Beklagten auf die vertragsgemäße Tilgung besteht wirtschaftliche Identität, so dass insoweit keine Wertaddition stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 37/06, juris mwN).
b) Die Beschwer des Klägers durch die Abweisung seiner Anträge auf Auskunft über sein Abfindungsguthaben und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags bemisst der Senat mit 3.000 €.
aa) Insoweit ist, da die im Wege der Stufenklage verfolgten Anträge wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Leistungsansprüche insgesamt abgewiesen wurden, keine Addition der Werte von Auskunfts- und Leistungsanspruch vorzunehmen, sondern (nur) der Wert des Leistungsanspruchs maßgeblich, wobei es, da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann, einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, juris Rn. 2 mwN). Diese geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189; Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06, juris Rn. 5). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelführers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11 mwN). Eine Grenze bilden nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen eines Klägers, die in seinem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, juris Rn. 2 mwN). Maßgeblich für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11 mwN).
bb) Der Kläger hat keine objektiven Anhaltspunkte dargetan, denen sich entnehmen ließe, welche Vorstellungen er sich vom Wert seines Abfindungsanspruchs gemacht hat. Sein Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich darauf, dass die Höhe dieses Anspruchs zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß noch nicht feststehe.
Auf die vom Kläger deswegen herangezogene Höhe der von ihm "geleisteten Einlage" oder den Wert seiner Nominalbeteiligung von 30.000 € kann für die Bewertung des Abfindungsanspruchs nicht abgestellt werden, da dieser sich nach den in § 28 des vom Kläger mit dem Anlageprospekt vorgelegten Gesellschaftsvertrags enthaltenen Regelungen bestimmt. Danach steht einem ausscheidenden Gesellschafter ein dem Verhältnis des von ihm gezeichneten Kapitals zum gesamt gezeichneten Kapital entsprechender Anteil am Wert der Beklagten zu, der seinerseits auf Basis der Jahresabschlüsse der Gesellschaft, der Objektgesellschaft und ggf. weiterer Beteiligungsgesellschaften zu bestimmen ist (mit Sonderbewertung von Immobilien und ohne FirmenGeschäftswert). Hiervon sind ggf. noch nicht eingezahlte Kapitalanteile in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat im Verfahren eine entsprechende Berechnung vorgelegt, nach der sich kein Abfindungsguthaben des Klägers ergibt, sondern ein Fehlbetrag in Höhe von - 13.297,76 € (Anteilswert 2.997,64 € abzüglich noch nicht geleisteter Einlageraten von 16.295,40 €). Danach beliefe sich sein Abfindungsguthaben selbst ohne Abzug der vom Kläger noch nicht geleisteten Einlageraten auf nicht mehr als 3.000 €. Der Kläger hat die Berechnung der Beklagten im Rechtsstreit zwar bestritten, ohne dies allerdings näher zu begründen oder konkrete Anhaltspunkte darzutun, die die Annahme oder gar größenordnungsmäßige Bestimmung eines höheren Abfindungsbetrags ermöglichen würden.
Das gilt auch für seinen Hinweis, er habe in der Instanz vorgetragen, ihm stünden möglicherweise über das Abfindungsguthaben hinausgehende Schadensersatzansprüche zu, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass er über das von der Beklagten errechnete (und von ihm bestrittene) Auseinandersetzungsguthaben hinaus weitere Ansprüche bis zur Höhe der geleisteten Beteiligung habe. Ungeachtet der Frage, ob diese Ansprüche überhaupt noch streitgegenständlich sind, hat der Kläger "mögliche" Schadensersatzansprüche weder in der Instanz noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde näher spezifiziert, so dass auch dafür keine objektiven Anhaltspunkte für eine auch nur ansatzweise Schätzung vorliegen.
cc) Mangels hinreichender Anhaltspunkte bemisst der Senat die Beschwer des Klägers anhand der von der Beklagten vorgelegten Berechnung mit rund 3.000 €, entsprechend dem in der Berechnung ausgewiesenen Anteilswert von 2.997,64 € ohne Abzug der nach Auffassung des Klägers von ihm nicht mehr geschuldeten noch offenen Einlageraten.
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Born von Selle B. Grüneberg C. Fischer V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.09.2020 - 28 O 17697/19 OLG München, Entscheidung vom 18.05.2021 - 7 U 6155/20 -
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