Paragraphen in IX ZR 2/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 2/12 BESCHLUSS vom 25. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 25. Juli 2012 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 21. Juni 2012 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz des Abschnitts II. 3 der Gründe (Randnummer 8 der Leseabschrift) richtig lautet wie folgt: "Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte lässt sich nur aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO herleiten." Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 O 736/09 OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 - I-27 U 145/10 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen