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2 ARs 287/25

BUNDESGERICHTSHOF ARs 287/25 2 AR 217/25 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Beleidigung Az.: 2 Qs 19/25 1537 Js 60228/23 14 Cs 527/23 Landgericht Osnabrück Amtsgericht Papenburg ECLI:DE:BGH:2025:311025B2ARS287.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2025 beschlossen:

Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Oldenburg abgegeben.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den auf seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 27. Februar 2025 ergangenen Beschluss des Landgerichts Osnabrück – 2 Qs 19/25 – vom 26. Mai 2025. Formal zuständig für die Entscheidung über das als weitere Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist – ungeachtet der Frage nach dessen Zulässigkeit – gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht Oldenburg (KK-StPO/Feilcke, 9. Aufl., § 121 GVG Rn. 12, vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2002 – 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 ff.).

Menges Grube Schmidt

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